Öffentliches Recht

Grundrechte

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Umfang des Gesetzesvorbehaltes - Berufsausübung vs. Berufswahl

Umfang des Gesetzesvorbehaltes - Berufsausübung vs. Berufswahl

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Berufsstand der Jäger macht dem Land L Ärger: immer mehr Tiere werden trotz Jagdverboten tot im Wald aufgefunden. Das Land L erhöht per einfachem Parlamentsgesetz (Qualifikations-Gesetz) die Anforderungen an die Qualifikation des Berufs drastisch.

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Einordnung des Falls

Umfang des Gesetzesvorbehaltes - Berufsausübung vs. Berufswahl

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) schützt alleinig die Berufsausübungsfreiheit.

Nein!

Art. 12 Abs. 1 GG beinhaltet sowohl die Berufsausübungsfreiheit als auch die Berufswahlfreiheit. Es handelt sich um ein einheitliches Grundrecht, das einerseits den Schutz der wirtschaftlichen bzw. berufsbezogenen Persönlichkeitsentfaltung gewährleistet und andererseits der Existenzsicherung und Selbstverwirklichung dient.
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2. Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit unterliegen dem gleichen einfachen Gesetzesvorbehalt.

Genau, so ist das!

Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG bestimmt, dass die Berufsausübung durch oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden darf. Die Norm enthält damit dem Wortlaut nach einen einfachen Gesetzesvorbehalt. Sie spricht zwar ausschließlich von der Berufsausübung. Da es sich bei der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) jedoch um ein einheitliches Grundrecht auf Berufsfreiheit handelt, das Berufswahl, Berufsausübung und Ausbildungsfreiheit schützt, wird der einfache Gesetzesvorbehalt herrschend nicht nur zur Einschränkbarkeit der Berufsfausübung, sondern auch der Berufswahl angewendet. Dies ergibt auch systematisch Sinn. Behandelt man die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht, muss dieses auch einer einheitlichen Schranke unterliegen.

3. Details zur Qualifikation des Jäger-Berufs können per einfachem Gesetz geregelt werden.

Ja, in der Tat!

Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG bestimmt, dass die Berufsausübung durch oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden darf. Dieser einfache Gesetzesvorbehalt für die Einschränkbarkeit der Berufsfreiheit gilt sowohl für die Berufsfausübung als auch die Berufswahl, handelt es sich bei der Berufsfreiheit um ein einheitliches Grundrecht. Da die Berufsfreiheit unter einem einfachen Gesetzgesvorbehalt steht, kann die Regelung von Details zur Qualifikation des Jäger-Berufs als Maßnahme mit subjektiv berufsregelnder Tendenz („Ob“ der beruflichen Tätigkeit) per einfachem Parlamentsgesetz erfolgen.

4. Als einfaches Gesetz im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG gelten ausschließlich formelle Gesetze.

Nein!

Der Ausdruck „durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes“ umfasst neben formellen Gesetzen auch materielle Gesetze, also Rechtsverordnungen und Satzungen. Auch Verwaltungsakte, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, können die Berufsfreiheit einschränken. Hier gilt natürlich wie immer die Wesentlichkeitstheorie, das heißt, alle für die Berufsfreiheit wesentlichen Voraussetzungen der Einschränkungen müssen durch das formelle Gesetz selbst geregelt werden.
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