+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das Innenministerium des Landes L bestimmt per Rechtsverordnung, dass Polizistinnen und Polizisten ab einer Mindestgröße von 1,65 cm verbeamtet werden können. Die 1,64 cm große Polizistin P meint, dafür brauche es ein formelles Gesetz. Ein solches existiert nicht.
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Einordnung des Falls
Umfang des Gesetzesvorbehaltes: Kontrollkarte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) unterliegt einem einfachen Gesetzesvorbehalt.
Genau, so ist das!
Da es sich bei der Berufsfreiheit um ein einheitliches Grundrecht handelt, das Berufswahl, Berufsausübung und Ausbildungsfreiheit schützt, wird der in Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG normierte einfache Gesetzesvorbehalt herrschend nicht nur zur Einschränkung der Berufsausübung, sondern auch zur Einschränkung der Berufswahl angewendet.
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2. Als einfaches Gesetz im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG gelten sowohl formelle als auch materielle Gesetze.
Ja, in der Tat!
Der Ausdruck „durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes“ umfasst neben formellen Gesetzen auch materielle Gesetze, also Rechtsverordnungen und Satzungen. Auch Verwaltungsakte, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, können die Berufsfreiheit einschränken. Hier gilt natürlich wie immer die Wesentlichkeitstheorie, das heißt, alle für die Berufsfreiheit wesentlichen Voraussetzungen der Einschränkungen müssen durch das formelle Gesetz selbst geregelt werden.
3. Zwar kann die Berufsfreiheit durch die Exekutive per materiellem Gesetz eingeschränkt werden. Alle wesentlichen Voraussetzungen müssen jedoch im zugrundeliegenden formellen Gesetz geregelt sein.
Ja!
Für die Einschränkung der Berufsfreiheit gilt die Wesentlichkeitstheorie. Das heißt, alle für die Berufsfreiheit wesentlichen Voraussetzungen der Einschränkung durch die Exekutive, etwa per Verordnung, müssen durch das ermächtigende formelle Gesetz selbst geregelt werden. Dabei sind laut Rechtsprechung solche Regelungen als wesentlich zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und die Grundrechte besonders intensiv betreffen.
4. Die Festlegung einer Mindestgröße zur Verbeamtung durch Land L ist für die Berufsfreiheit wesentlich und bedarf daher einer formellen Gesetzesgrundlage.
Genau, so ist das!
Alle für die Berufsfreiheit wesentlichen Voraussetzungen einer Einschränkung müssen durch ein ermächtigendes formelles Gesetz selbst geregelt werden. Dabei sind laut Rechtsprechung solche Regelungen als wesentlich zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen. Die Festlegung einer Mindestgröße zur Verbeamtung per Exekutivverordnung durch das Innenministerium in L ist geeignet, vor allem kleineren Bewerberinnen den Zugang zum Beamtenstatus im Polizeidienst aufgrund ihrer Körpergröße zu verwehren. Eine solche Regelung ist daher wesentlich, denn sie ist für die Verwirklichung der Berufsfreiheit der Bewerberinnen von erheblicher Bedeutung und betrifft diese besonders intensiv. Gleiches gilt etwa für die Ablehnung eines Polizeibewerbers aufgrund seiner Tätowierung, wenn sich die Ablehnungskriterien nicht auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützen lassen. Auch muss der Zugang zu zulassungsbeschränkten Studiengängen im wesentlichen vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst geregelt werden.