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Gefangene

22. März 2026

12 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Strafgefangener G unterhält aus der Justizvollzugsanstalt eine glühende Liebesaffäre per Brief mit seiner Bekannten B. Gefängniswärter W ist von seinem Leben so gelangweilt, dass er die Briefe trotz Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage liest. G hält sein Briefgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) für verletzt.

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