Gefangene
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Strafgefangener G unterhält aus der Justizvollzugsanstalt eine glühende Liebesaffäre per Brief mit seiner Bekannten B. Gefängniswärter W ist von seinem Leben so gelangweilt, dass er die Briefe trotz Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage liest. G hält sein Briefgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) für verletzt.
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Einordnung des Falls
Gefangene
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In der Vergangenheit wurde überwiegend angenommen, dass Grundrechte auf Strafgefangene nicht anwendbar seien.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Lehre des Sonderstatusverhältnisses wird heute weiterhin angewendet.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das BVerfG hat die Lehre des Sonderstatusverhältnisses erst in einer Entscheidung im Jahr 1972 überworfen.
Ja!
4. Strafgefangener G kann sich gegenüber W auf sein grundrechtliches Briefgeheimnis berufen (Art. 10 Abs. 1 GG).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
rex ipso iure
12.5.2024, 13:41:07
sehr schöne darstellung!
Shark
19.9.2024, 13:27:26
Gibt es eine Definition wann eine solche besondere Nähebeziehung vorliegt? Was wäre beispielsweise mit Schülern und wo liegt die Grenze? Muss diese Beziehung dauerhaft bestehen?
Tobias Krapp
20.9.2024, 22:46:26
Hallo @[Shark](264930), gute Nachfrage! Das relevante Kriterium für die Nähebeziehung leitet sich aus der Art der Fälle ab, die die Figur des Sonderstatusverhältnisses erfassen will: Staat und Bürger begegnen sich hier nicht in der gewöhnlichen Distanz, auf die Grundrechtsdogmatik idealtypisch zugeschnitten ist. Der Bürger ist hier vielmehr als Amtsträger oder Nutzer in den Staatsapparat "eingegliedert". Das relevante Kriterium ist eine solche Eingliederungslage. Daraus kann man als Definition ableiten: Eine besondere Nähe liegt vor, wenn der Bürger funktional oder räumlich in konkrete Teileinheiten des Staatsapparates eingegliedert ist. Das wurde von den früheren Vertretern dieser Rechtsfigur für das Beamten-, Richter- und Soldatenverhältnis sowie die Anstaltsverhältnisse (Schule, Haft und sonstige Fälle der Anstaltsnutzung oder -unterbringung) angenommen. Auch Schüler wären daher erfasst (einen Fall dazu findest du übrigens auch hier als einen der weiteren in diesem Kapitel, https://applink.jurafuchs.de/92RJDQor3Mb). Liegt eine Eingliederungslage vor, ist es auch egal, für wie lange sie besteht. Auch zB der Inhaftierte, der nur 1 Monat in Haft ist, wäre demnach erfasst. Richtig trennscharf ist diese Maßgabe natürlich nicht, denn letztlich ist es eine Wertungsfrage, was eine "Eingliederung" ist. Man wird eine gewisse Intensität des Rechtsverhältnisses fordern können sowie, dass sich aus dem Rechtsverhältnis besondere Rechte und Pflichten ergeben. Gegenbeispiel wäre etwa das bloße Benutzen einer öffentlichen Einrichtung. Dies hat noch keine Eingliederung zur Folge. Für die Klausur würde ich empfehlen, den Kopf hier nicht mit Definitionen und Abgrenzungen zu überlasten, zumal die Ansicht, dass hier die Grundrechte nicht anwendbar sind, wie in der Aufgabe gezeigt ohnehin überholt ist. Ich würde empfehlen, bei den obigen Fallgruppen, in denen das klassischerweise diskutiert wurde (Beamte, Richter, Soldaten, Schüler, Strafgefangene) kurz wie in der Aufgabe gezeigt anzusprechen. In anderen Fällen wird die Lösung hierzu nichts hören wollen, außer es ist irgendetwas im Sachverhalt explizit angesprochen. Ich hoffe, das hat weitergeholfen! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias
Lorbeerbekränzte🦩
1.10.2024, 20:19:14
das ist leider eine sehr unpräzise Formulierung, zumql das ja auch schon ca. 50 jahre her ist 😅