Gefangene
29. August 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Strafgefangener G unterhält aus der Justizvollzugsanstalt eine glühende Liebesaffäre per Brief mit seiner Bekannten B. Gefängniswärter W ist von seinem Leben so gelangweilt, dass er die Briefe trotz Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage liest. G hält sein Briefgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) für verletzt.
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