+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Soldat S wird auf unbestimmte Zeit des Dienstes suspendiert, da man bei einer Kontrolle einen Sticker unter seinen persönlichen Sachen findet, den sein Chef als potentiell linksradikal einordnet. Weitere Anhaltspunkte für eine linksradikale Gesinnung des S gibt es keine.

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Einordnung des Falls

Soldaten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Lehre des Sonderstatusverhältnisses wendet die Grundrechte auf Soldaten im Dienst nicht an.

Ja, in der Tat!

Aus der monarchisch-konstitutionellen Zeit des 19. Jahrhunderts entstammt die damals so genannte Theorie des besonderen Gewaltverhältnisses, die heute unter dem Namen des Sonderstatusverhältnisses bekannt ist. Dabei handelt es sich um die Annahme, dass eine besondere Beziehung zwischen Bürger und Staat in verschiedenen Sonderbereichen der Verwaltung besteht, die durch eine besondere Nähe geprägt ist. Die Lehre nimmt an, dass die Grundrechte auf diese Personengruppen, wie etwa Soldaten, keine Anwendung finden und belastende Maßnahmen daher nicht unter dem Vorbehalt des Gesetzes stehen.
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2. Die Lehre des Sonderstatusverhältnisses wird heute nicht mehr angewendet.

Ja!

Die Lehre des Sonderstatusverhältnisses ist heute überholt und wird nicht mehr angewendet. Grundrechte sind demnach auch auf Gruppen wie Soldaten, Lehrer und Beamte anwendbar und belastende Maßnahmen, die gegen diese Gruppen gerichtet sind, stehen wie alle anderen Maßnahmen auch unter dem Vorbehalt des Gesetzes.

3. Obwohl die Lehre nicht mehr angewendet wird, gilt für Soldaten weiterhin eine eingeschränkte Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Lehre des Sonderstatusverhältnisses ist heute überholt und wird nicht mehr angewendet. Das bedeutet, dass keinerlei Einschränkungen für die Grundrechtsanwendung in jeglichen Sonderstatusverhältnissen besteht. Grundrechte beeinträchtigende Maßnahmen benötigen stets einer gesetzlichen Grundlage und müssen den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung genügen. Im Falle des Soldaten S, der hier auf unklarer Tatsachengrundlage und auf unbestimmte Zeit vom Dienst suspendiert wurde, findet die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) natürlich Anwendung. S kann insbesondere eine fehlende Verhältnismäßigkeit der Maßnahme rügen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MADDE

Maddes

5.9.2024, 14:03:39

Hallo, Universitäten, Schulen, Rundfunkanstalten, Soldaten, Richter und Strafgefangene sind doch weiterhin in einem Sonderstatusverhältnis, oder irre ich mich?


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