Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Einstweiliger Rechtsschutz (Antragssteller)
Sicherungsverfügung (Beispielsfall)
Sicherungsverfügung (Beispielsfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Heinz (H) hat Anneliese (A) sein geliebtes Fahrrad geliehen. Da A das Rad nach Ende der Leihzeit nicht an H herausgegeben hat, will H seinen Herausgabeanspruch aus § 604 Abs. 1 BGB gerichtlich geltend machen. H erfährt, dass A plant, das Rad an den gutgläubigen G zu veräußern.
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Einordnung des Falls
Sicherungsverfügung (Beispielsfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Reicht es zur Sicherung seines Herausgabeanspruchs aus, wenn H Klage auf Herausgabe vor dem zuständigen Gericht erhebt?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. H sollte daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) beantragen.
Ja, in der Tat!
3. Es sind zwei Arten von einstweiligen Verfügungen zu unterscheiden (§§ 935 ff. ZPO).
Nein!
4. Hier ist die Sicherungsverfügung gemäß § 935 ZPO statthaft.
Genau, so ist das!
5. Damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsverfügung in der Sache Erfolg hat, muss insbesondere auch ein Verfügungsgrund nach § 935 ZPO vorliegen. Ist das hier der Fall?
Ja, in der Tat!
6. Ein Antrag auf Erlass der Sicherungsverfügung des H hat demnach Aussicht auf Erfolg. Sollte H daher mit dem Antrag auf Erlass einer Sicherungsverfügung die Herausgabe des Fahrrads an sich selbst beantragen?
Nein!
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