Zivilrecht
Sachenrecht
Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten
Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung, wenn Forderung nicht besteht?
Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung, wenn Forderung nicht besteht?
3. Juli 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V schließen einen Kaufvertrag über ein Grundstück, ohne ihn notariell beurkunden zu lassen. V bewilligt K zudem eine Vormerkung, die in das Grundbuch eingetragen wird. Ks Freundin zweifelt daran, dass K die Vormerkung erworben hat. K ist verwirrt.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung, wenn Forderung nicht besteht?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Ersterwerb einer Vormerkung (§§ 883 ff. BGB) setzt zunächst das Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs voraus.
Ja!
2. Der Kaufvertrag zwischen K und V ist nichtig. Hat K einen (wirksamen) sicherungsfähigen Anspruch gegen V?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Vorschriften der §§ 893 Alt. 2 (analog), 892 BGB sind nur hinsichtlich der Berechtigung des Bestellers der Vormerkung anwendbar. Hat K also die Vormerkung erworben, wenn er gutgläubig hinsichtlich des Bestehens der Forderung war?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
15.5.2025, 16:13:06
893 Alt 2, 892 muesste doch schon an der fehlenden Unrichtigkeit des Grunduchs scheitern? V ist ja wirklich Eigentümer, sodass die Frage bzgl Gutglaeubigkeit eigtl keine Rolle mehr spielt?

Juraddicted
20.5.2025, 21:14:57
„Aufgrund der
Akzessorietätder
Vormerkungist das Bestehen eines
vormerkungsfähigen Anspruchs zwingende Voraussetzung für den (gutgläubigen) Ersterwerb. Wenn ein solcher Anspruch nicht existiert, kann die
Vormerkungnicht erworben werden. Vielmehr kann die Gutgläubigkeit nur die fehlende Berechtigung des Bewilligenden überwinden. Dazu mehr in der nächsten Aufgabe.“
Akzessorietätist klar, aber was ist mit dem guten glauben an die fehlende Berechtigung gemeint? ist es immer so, wenn der
Kaufvertragnichtig ist, kann man nicht gutgläubig erwerben? die
vormerkungwurde ja eingetragen im Grundbuch. geht guter Glube nur, wenn et
was bei der Eintragung der
Vormerkungschief geht? vielen Dank :)
Paul Hendewerk
12.6.2025, 17:22:32
Also mit der Aufgabe soll Folgendes vermittelt werden: Der Ersterwerb einer
Vormerkunghat nach §§ 883 I, 885 I BGB die folgenden Voraussetzungen: (1) Wirsamer
schuldrechtlicher,
vormerkungsfähiger Anspruch, § 883 I BGB; (2) Einstweilige Verfügung/Bewilligung, § 885 I BGB; (3) Grundbucheintragung, § 883 I BGB; (4) Verfügungsberechtigung (des die
VormerkungBewilligenden, grds. der Eigentümer); fehlt schon an dem Punkt (1) kommt ein
gutgläubiger Erwerbunter keinen Umständen in Betracht, insoweit ist die
Vormerkungstreng akzessorisch; fehlt es an (4) steht dies unter den Voraussetzungen der §§ 892 I, 893 Alt. 2 BGB dem Erwerb der
Vormerkungnicht entgegen.