Zivilrecht
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Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten
Gutgläubiger Zweiterwerb - Unwirksam bestellte Vormerkung (fehlende Bewilligung, fehlende Berechtigung)
Gutgläubiger Zweiterwerb - Unwirksam bestellte Vormerkung (fehlende Bewilligung, fehlende Berechtigung)
4. April 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K und V einigten sich über einen Grundstückskauf. Zugunsten des K wurde eine Auflassungsvormerkung eingetragen. K wusste von Anfang an, dass V nicht Eigentümer des Grundstücks war, sondern E. K tritt nun seinen Eigentumsverschaffungsanspruch an den gutgläubigen G ab.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Zweiterwerb - Unwirksam bestellte Vormerkung (fehlende Bewilligung, fehlende Berechtigung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aufgrund der strengen Akzessorietät der Vormerkung wird diese durch Abtretung der gesicherten Forderung übertragen (§§ 398, 401 Abs. 1 BGB analog).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K selbst konnte mangels Gutgläubigkeit nicht gemäß §§ 883, 885, 893 Alt. 2 (analog), 892 BGB vom Nichtberechtigten V eine Vormerkung erwerben. Bestand daher eine wirksame Vormerkung, die K auf G übertragen konnte?
Nein!
3. G konnte keine wirksame Vormerkung nach §§ 398, 401 Abs. 1 BGB analog von K erhalten. Könnte aber ein gutgläubiger Vormerkungserwerb des G in Betracht kommen?
Genau, so ist das!
4. Hier besteht die zu sichernde Forderung tatsächlich. Hat G daher nach dem BGH die Vormerkung mit der Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs gutgläubig erworben (§§ 398, 401 BGB analog, § 892 BGB analog)?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Findet Nemo Tenetur
30.3.2025, 10:32:36
Ist die zu sichernde Forderung hier der
Eigentumsverschaffungsanspruch? Und ist das bei der
Vormerkung(also wenn es halt um Grundstückseigentum und nicht um zB Nießbrauch so geht) immer der Fall? Und hier ist dieser
Eigentumsverschaffungsanspruch gegenüber V auch nicht unmöglich gem. § 275 I, weil V ja theoretisch irgendwie noch Eigentum erlangen und es dann dem K verschaffen könnte? Wenn das alles stimmt, wären dann Fälle in denen die Forderung/der
Eigentumsverschaffungsanspruch nicht besteht zB solche in denen der Kaufvertrag unwirksam ist? Edit: Wie kann denn die Forderung nicht bestehen, aber man gleichzeitig dazu kommt zu erwägen die “
Vormerkung” gutgläubig zweit zu erwerben, wenn dafür die Abtretung der Forderung nötig ist und ein gutgläubiger Forderungserwerb aber unmöglich ist? Dann sind Forderung und
Eigentumsverschaffungsanspruch wohl doch nicht identisch. Kann mir dann jemand den Unterschied zwischen beiden erklären bzw für den Fall hier genau sagen, was die Forderung ist?