Zivilrecht

Sachenrecht

Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten

Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung bei Eintragung aufgrund einstweiliger Verfügung?

Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung bei Eintragung aufgrund einstweiliger Verfügung?

2. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K und V schließen einen wirksamen Grundstückskaufvertrag. Aufgrund einstweiliger Verfügung erfolgt die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des K ins Grundbuch. Tatsächlich ist V nicht Eigentümer des Grundstücks, auch wenn ihn das Grundbuch als solchen ausweist. K ist gutgläubig hinsichtlich Vs Berechtigung.

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Einordnung des Falls

Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung bei Eintragung aufgrund einstweiliger Verfügung?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundsätzlich ist ein gutgläubiger Ersterwerb einer Vormerkung vom zu Unrecht als berechtigt Eingetragenen möglich (§§ 893 2. Alt. (analog), 892 BGB).

Ja, in der Tat!

Ein gutgläubiger Ersterwerb einer Vormerkung ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: (1) Bestehen eines wirksamen schuldrechtlichen, vormerkungsfähigen Anspruchs (§ 883 Abs. 1 BGB), (2) Bewilligung der Vormerkung (§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB), (3) Eintragung in das Grundbuch (§ 883 Abs. 1 BGB), (4) Fehlende Berechtigung des Bewilligenden (§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB) (5) Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Anspruchs durch ein Verkehrsgeschäft (§§ 893 Alt. 2 (analog), 892 BGB), (6) Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich der Berechtigung des Bewilligenden, (7) Unrichtigkeit des Grundbuchs und Legitimation des Bewilligenden daraus, (8) Keine Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
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2. Es besteht zunächst ein vormerkungsfähiger Anspruch. Liegt auch die notwendige Bewilligung des V vor?

Nein!

Der gutgläubige Ersterwerb nach §§ 893 Alt. 2 (analog), 892 BGB gilt nur für die rechtsgeschäftliche Bestellung der Vormerkung durch Bewilligung (§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB, § 29 GBO), nicht aber für die Bestellung aufgrund einer einstweiligen Verfügung (§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 935 ff. ZPO). Hier erfolgte ist Eintragung der Vormerkung auf Grund einer einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) und gerade nicht durch rechtsgeschäftliche Bestellung in Form der Bewilligung (§ 29 GBO). Somit fehlt es an einem rechtsgeschäftlichen Erwerb durch ein Verkehrsgeschäft und damit an einer Voraussetzung des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 893 Alt. 2 (analog), 892 BGB. K hat demnach die Vormerkung nicht gutgläubig erworben. Da nur im Rechtsverkehr ein Bedürfnis nach Vertrauensschutz besteht, sind die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb beim gesetzlichen Eigentumserwerb oder beim Erwerb durch Zwangsvollstreckung nicht anwendbar.
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