Unmittelbares Ansetzen zur Absatzhilfe 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Diebin R hat Baumaschinen entwendet. B ist bereit, die Maschinen per LKW ins Ausland zu bringen und dort auf Rs Weisung zu verkaufen. Dafür soll B eine Belohnung bekommen. Da B auf dem Weg von der Bundespolizei gestoppt wird, kommt ein Verkauf nicht zustande.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat sich wegen Hehlerei strafbar gemacht, indem er mit den Maschinen ins Ausland gefahren ist, um diese dort nach Weisung der R zu verkaufen (§ 259 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. B könnte sich wegen versuchter Hehlerei strafbar gemacht haben, indem er mit den Maschinen ins Ausland fuhr, um diese dort nach Weisung der R zu verkaufen (§§ 259 Abs. 1, Abs. 3, 22 StGB).
Ja, in der Tat!
3. B müsste zur Tatbegehung unmittelbar angesetzt haben.
Ja!
4. Die Rspr. stellt auf das Handeln des Absatzhelfers ab. Hätte B damit unmittelbar zur Tat angesetzt?
Genau, so ist das!
5. Die herrschende Lehre dagegen stellt auf das unmittelbare Ansetzen des Vortäters ab. Hätte B sich damit wegen versuchter Hehlerei strafbar gemacht?
Nein, das trifft nicht zu!
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