Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Hehlerei (§ 259 StGB)

Unmittelbares Ansetzen zur Absatzhilfe 1

Unmittelbares Ansetzen zur Absatzhilfe 1

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Diebin R hat Baumaschinen entwendet. B ist bereit, die Maschinen per LKW ins Ausland zu bringen und dort auf Rs Weisung zu verkaufen. Dafür soll B eine Belohnung bekommen. Da B auf dem Weg von der Bundespolizei gestoppt wird, kommt ein Verkauf nicht zustande.

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Einordnung des Falls

Unmittelbares Ansetzen zur Absatzhilfe 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat sich wegen Hehlerei strafbar gemacht, indem er mit den Maschinen ins Ausland gefahren ist, um diese dort nach Weisung der R zu verkaufen (§ 259 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Objektive Voraussetzungen des § 259 Abs. 1 StGB sind: (1) Rechtswidrige, gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen (2) durch die der Vortäter die Sache erlangt hat (3) Tathandlung: Beim Absetzen helfen B müsste subjektiv vorsätzlich und mit eigen- oder fremdnütziger Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Zudem müsste die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.Die Maschinen stammen aus einem Diebstahl. B wollte sie lediglich für H verkaufen, hat also keine selbstständige Verfügungsgewalt über sie erlangt. Er hat sie sich damit nicht verschafft. In Betracht kommt aber eine Absatzhilfe. Beim Transport wurde B angehalten, weswegen ein Verkauf nicht zustande kam. Es fehlt der erforderliche Absatzerfolg für eine Absatzhilfe. B handelte damit nicht tatbestandsmäßig.
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2. B könnte sich wegen versuchter Hehlerei strafbar gemacht haben, indem er mit den Maschinen ins Ausland fuhr, um diese dort nach Weisung der R zu verkaufen (§§ 259 Abs. 1, Abs. 3, 22 StGB).

Ja, in der Tat!

Dafür müsste B Tatentschluss gehabt und zur Ausführung der Tat unmittelbar angesetz haben. Zudem müsste er rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben und dürfte nicht nach § 24 StGB vom Versuch zurück getreten sein.

3. B müsste zur Tatbegehung unmittelbar angesetzt haben.

Ja!

Ein unmittelbares Ansetzen liegt im Rahmen der versuchten Hehlerei bei den Erwerbstatbeständen und beim Absetzen vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die ohne wesentliche Zwischenschritte in die Übernahme bzw. Übertragung der Verfügungsgewalt einmünden soll. Die Absatzhilfe zeichnet sich aber dadurch aus, dass der Absatzhelfer den Vortäter unselbständig bei dessen Absatz unterstützt. Er leistet also möglicherweise einen Tatbeitrag, weit bevor die Übertragung der Verfügungsgewalt unmittelbar bevorstand. Zwischen Rspr. und Literatur ist deshalb umstritten ist, ob beim unmittelbaren Ansetzen auf das Handeln des Absatzhelfers oder des Vortäters abzustellen ist.

4. Die Rspr. stellt auf das Handeln des Absatzhelfers ab. Hätte B damit unmittelbar zur Tat angesetzt?

Genau, so ist das!

Nach Rspr. kommt es bei der Absatzhilfe für das unmittelbare Ansetzen auf das Handeln des Ansatzhelfers an. Hiervon umfasst ist jede vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die von einem Absatzwillen getragen und geeignet ist, den Vortäter bei der Verwertung des Hehlguts zu unterstützen.H handelt auf Weisung, d.h. unselbständig, sodass nur eine Absatzhilfe in Betracht kommt. Der Transport mit dem LKW war geeignet, die Übertragung der Verfügungsgewalt über die Maschinen im Ausland zu erleichtern. Er hat damit unmittelbar zur Hehlerei angesetzt.Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass der Gesetzgeber die Absatzhilfe als täterschaftliches Handeln eingestuft hat, so dass es auch auf das unmittelbare Ansetzen des Absatzhelfers ankomme. Auch das Schutzgut der Hehlerei spreche dafür: eine Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Vermögenslage sei denkbar, bevor der Vortäter unmittelbar zum Absetzen ansetzt.

5. Die herrschende Lehre dagegen stellt auf das unmittelbare Ansetzen des Vortäters ab. Hätte B sich damit wegen versuchter Hehlerei strafbar gemacht?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach anderer Ansicht muss der Vortäter eine Handlung vornehmen, die ohne Zwischenschritte zur Übertragung der Verfügungsgewalt auf den Erwerber führen soll. Dafür spräche insbesondere: (1) eine Strafbarkeit für Hilfe, die im reinen Vorfeld geleistet würde, solle entfallen. Dazu gehörten etwa das bloße Verwahren des Hehlgutes oder der Transport zum Absatzort. (2) Der Gesetzgeber habe entschieden, die versuchte Beihilfe nicht zu bestrafen (vgl. § 30 StGB). Diese Wertung solle auch dann gelten, wenn eine Hilfeleistung wie im Falle der Absatzhilfe als täterschaftliche Handlung ausgestaltet sei.Der LKW mit den geladenen Maschinen wurde gestoppt, lange bevor es zum Verkauf kommen sollte. R hat damit noch nicht unmittelbar zum Absatz der Maschinen angesetzt. Damit hat sich B nach dieser Ansicht nicht wegen versuchter Hehlerei strafbar gemacht.
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