Absetzen und Absatzhilfe (Einführungsfall)
12. Juli 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P hat zwei Gartenzwerge gestohlen. L verkauft im Auftrag des P einen der Zwerge weiter und erhält dafür eine Beteiligung am Verkaufserlös. Den zweiten Zwerg verkauft P an R. Den Kontakt zu R hat H für den Verkauf vermittelt, um P einen Gefallen zu tun.
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Einordnung des Falls
Absetzen und Absatzhilfe (Einführungsfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, indem sie einen Gartenzwerg im Auftrag von P verkaufte (§ 259 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
2. Hat L den Gartenzwerg abgesetzt (§ 259 Abs. 1 StGB)?
Ja!
3. H könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, indem er den Kontakt zu R für den Verkauf des zweiten Gartenzwergs herstellte (§ 259 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
4. H hat den Gartenzwerg abgesetzt (§ 259 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. H hat P geholfen, den Gartenzwerg abzusetzen (§ 259 Abs. 1 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
6.7.2025, 17:00:35
Wir sind hier zwar ersichtlich nur auf Ebene des objektiven Tatbestands aber ich fände einen Hinweis am Ende super, dass sich hier wahrscheinlich mangels Bereicherungsabsicht H nicht gem. § 259 strafbar gemacht haben wird. Das gilt zumindest wenn man sich bei der umstrittenen Frage, ob der Vortäter als Dritter bei der Fremdbereicherungsabsicht in Frage kommt, dafür entscheidet, den Vortäter nicht als Dritten anzusehen. H beabsichtigt auch keine eigene Bereicherung.