Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Hehlerei (§ 259 StGB)

Absetzen und Absatzhilfe (Einführungsfall)

Absetzen und Absatzhilfe (Einführungsfall)

11. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

P hat zwei Gartenzwerge gestohlen. L verkauft im Auftrag des P einen der Zwerge weiter und erhält dafür eine Beteiligung am Verkaufserlös. Den zweiten Zwerg verkauft P an R. Den Kontakt zu R hat H für den Verkauf vermittelt, um P einen Gefallen zu tun.

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Einordnung des Falls

Absetzen und Absatzhilfe (Einführungsfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. L könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, indem er einen Gartenzwerg im Auftrag von P verkaufte (§ 259 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Objektive Voraussetzungen des § 259 Abs. 1 StGB sind: (1) Rechtswidrige, gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen (2) durch die der Vortäter die Sache erlangt hat (3) Tathandlung: Ankaufen oder die Sache sich oder einem Dritten auf andere Weise verschaffen oder sie absetzen oder beim Absetzen helfen Subjektiv muss der Täter vorsätzlich und mit eigen- oder fremdnütziger Bereicherungsabsicht handeln. Zudem muss die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.
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2. Hat L den Gartenzwerg abgesetzt (§ 259 Abs. 1 StGB)?

Ja!

Absetzen meint die selbstständige, entgeltliche wirtschaftliche Verwertung der Sache im Einverständnis und im Interesse des Vortäters. Voraussetzung ist das Handeln für einen anderen.L hat den Gartenzwerg für P verkauft. Er hat die Sache damit selbstständig für P wirtschaftlich verwertet. L hat den Gartenzwerg abgesetzt.

3. H könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, indem er den Kontakt zu R für den Verkauf des zweiten Gartenzwergs herstellte (§ 259 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Objektive Voraussetzungen des § 259 Abs. 1 StGB sind: (1) Rechtswidrige, gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen (2) durch die der Vortäter die Sache erlangt hat (3) Tathandlung: Ankaufen oder die Sache sich oder einem Dritten auf andere Weise verschaffen oder sie absetzen oder beim Absetzen helfen Subjektiv muss der Täter vorsätzlich und mit eigen- oder fremdnütziger Bereicherungsabsicht handeln. Zudem muss die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.

4. H hat den Gartenzwerg abgesetzt (§ 259 Abs. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Absetzen meint die selbstständige, entgeltliche wirtschaftliche Verwertung der Sache im Einverständnis und im Interesse des Vortäters. Voraussetzung ist das Handeln für einen anderen.H hat lediglich den Kontakt zum Käufer hergestellt. Den Zwerg hat P jedoch selbst verkauft. H hat den Gartenzwerg nicht selbstständig wirtschaftlich verwertet.

5. H hat P geholfen, den Gartenzwerg abzusetzen (§ 259 Abs. 1 StGB).

Ja!

Absetzen helfen im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB ist jede unselbstständige Unterstützung des Vortäters beim Absetzen der Sache.H hat den Kontakt zum Käufer hergestellt und dem P so geholfen, dass dieser den Gartenzwerg wirtschaftlich verwerten kann. H hat beim Absetzen geholfen (§ 259 Abs. 1 StGB).
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