Absetzen und Absatzhilfe (Einführungsfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P hat zwei Gartenzwerge gestohlen. L verkauft im Auftrag des P einen der Zwerge weiter und erhält dafür eine Beteiligung am Verkaufserlös. Den zweiten Zwerg verkauft P an R. Den Kontakt zu R hat H für den Verkauf vermittelt, um P einen Gefallen zu tun.
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Einordnung des Falls
Absetzen und Absatzhilfe (Einführungsfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, indem er einen Gartenzwerg im Auftrag von P verkaufte (§ 259 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat L den Gartenzwerg abgesetzt (§ 259 Abs. 1 StGB)?
Ja!
3. H könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, indem er den Kontakt zu R für den Verkauf des zweiten Gartenzwergs herstellte (§ 259 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
4. H hat den Gartenzwerg abgesetzt (§ 259 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. H hat P geholfen, den Gartenzwerg abzusetzen (§ 259 Abs. 1 StGB).
Ja!
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