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Gesellschaftsrecht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Aufwendungsersatz für Geschäftsführungsmaßnahmen
Aufwendungsersatz für Geschäftsführungsmaßnahmen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In der A&B-GbR haben A und B ihre geschuldeten Einlagen geleistet. A ist allein zur Geschäftsführung und Vertretung befugt. Als Lieferantin L eine Rechnung an die A&B-GbR ausstellt, bezahlt A sie für die GbR von ihrem Privatkonto, denn das Gesellschaftskonto ist leer.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Aufwendungsersatz für Geschäftsführungsmaßnahmen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Zahlung der A führt zur Erfüllung der Forderung.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Gesellschafter können gegen die GbR Aufwendungsersatzansprüche haben.
Genau, so ist das!
3. Es handelt sich bei der Zahlung mangels Freiwilligkeit nicht um eine Aufwendung, weil A für die Forderung im Zweifel auch persönlich haftet (§ 721 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. A kann subsidiär auch Aufwendungsersatz von B verlangen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Mellie
9.2.2022, 22:11:54
Liebes JuraFuchs-Team, steht dem Anspruch des A gegen B nicht § 707 BGB entgegen? Oder macht es hier einen Unterschied, dass A von dem Lieferanten ursprünglich nicht in Anspruch genommen wurde, sondern A von sich aus die Rechnung der GbR beglich?
Lukas_Mengestu
10.2.2022, 18:51:29
Hallo Mellie, vielen Dank für Deinen wichtigen Einwand. In der Tat gilt im Grundsatz § 707 BGB, d.h. die einzelnen Gesellschafter sind nicht verpflichtet, ihre Beiträge gegenüber der Gesellschaft zu erhöhen. Das führt auch dazu, dass sie grundsätzlich keine Pflicht trifft, Leistungen ihrer Mitgesellschafter auszugleichen, obwohl auch die GbR-Gesellschafter nach § 128 Abs. 1 BGB analog grundsätzlich als Gesamtschuldner haften. Denn der grundsätzlich bestehenden Regressmöglichkeit des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB steht insoweit der Gesellschaftsvertrag entgegen. Etwas anderes gilt indes in Fällen, in denen der leistende Gesellschafter von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen kann. Sind dort die Kassen leer, so haften die übrigen Gesellschafter subsidiär (vgl. schon BGH, Urt. v. 2.7.1962 - II ZR 204/60). So ist es auch hier. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
Mellie
10.2.2022, 19:40:26
Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Wieso aber steht der Gesellschaftsvertrag einem Anspruch aus § 426 entgegen?
Mellie
10.2.2022, 20:47:37
Ich hatte es immer so verstanden, dass der zahlende Gesellschafter über § 426 I und II BGB Regress bei seinen Mitgesellschaftern nehmen kann...
Lukas_Mengestu
11.2.2022, 08:34:49
Hallo Mellie, vielen Dank für Deine Rückfrage. Grundsätzlich hast Du das völlig richtig verstanden, dass der zahlende Gesellschaft über § 426 Abs. 1 und II BGB Regress nehmen kann. Aus dem Gesellschaftsvertrag folgt letztlich aber, dass Gesellschaftsverbindlichkeiten in erster Linie von der Gesellschaft zu zahlen sind. Die Haftung der Mitgesellschafter ist insoweit subsidiär. Sie können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Gesllschaft keine frei verfügbaren Mittel hat (vgl. Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 40.A. 2021, § 128 RdNr. 27). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Mellie
11.2.2022, 21:01:45
Vielen Dank für die Hilfe und auch allgemein für die ganzen Aufbereitungen in der App!
Steinfan
28.2.2024, 14:27:03
Liebes Jurafuchs-Team, unter der Subsumtion zur letzten Frage steht, dass der Anspruch aus § 716 I BGB auch gegenüber Mitgesellschaftern besteht. Ist das wirklich der Fall? § 716 I BGB entspricht ja in der Sache § 110 I HGB a.F. Aus
§ 110 HGBkonnten aber Mitgesellschafter grundsätzlich nicht in Regress genommen werden (vgl. MüKoHGB/Fleischer, 5. Aufl. 2022, HGB § 110 R.n. 25 ff.). Anspruchsgrundlage ist vielmehr § 426 BGB. LG
Peter
13.4.2024, 12:34:11
Ich denke auch, dass die AGL hier § 426 BGB sein muss. So stehts auch im Grüneberg bei § 721 Rn. 9 ff: der eine Verbindlichkeit der Gesellschaft erfüllende Gesellschafter kann bei seinen Mitgesellschaftern gemäß § 426 I, II BGB Regress nehmen.
ahimes
15.5.2024, 19:21:58
So sehe ich das auch, zumindest hatte ich das vor MoPeg so gelernt. Jurafuchs bitte dazu Stellung beziehen
Leonie
1.7.2024, 12:21:08
*push
Max
19.7.2024, 11:33:37
Ebenso! Bitte um Aufklärung @ jurafuchsteam
Sebastian Schmitt
26.9.2024, 10:12:08
Hallo @[Steinfan](235363), danke für die aufmerksame Nachfrage und an die anderen für die Ergänzungen und Erinnerungen. Ich sehe es zunächst auch so, dass man die früheren Überlegungen zu § 110 I HGB aF weitestgehend auf den sinngleichen § 716 I BGB nF übertragen kann. Inhaltlich sehe ich es etwas differenzierter: Nach § 110 I HGB aF war es wohl allgM, dass Ersatz grds nicht von den Mitgesellschaftern verlangt werden konnte. Ein Rückgriff nach § 426 BGB war allerdings weitestgehend anerkannt. Darüber hinaus und getrennt davon schien zumindest ein TdL aber eine weitere Ausnahme zu erlauben. Oetker/Lieder, HGB, 7. Aufl 2021, § 110 Rn 17 schrieb: "Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn bereits vor der Schlussabrechnung feststeht, dass ein solcher Ausgleichsanspruch zu Gunsten eines Gesellschafters besteht, etwa bei einer aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft, deren Vermögen erschöpft ist, weil in diesem Fall ein Zuwarten nicht erforderlich ist." Nach ihm war AGL dafür allerdings § 738 I 2, 3 BGB aF. Ähnlich der von Dir, Steinfan, zitierte MüKoHGB/Fleischer, 5. Aufl 2022, § 110 Rn 26: "Ausnahmsweise kommt eine anteilige Haftung der Mitgesellschafter vor Erstellung der Schlussabrechnung in Betracht, wenn [...] schon vor der Schlussabrechnung feststeht, dass der ersatzberechtigte Gesellschafter von den Mitgesellschaftern aufgrund ihrer Verlustbeteiligung einen Ausgleich verlangen kann. Unter diesen Umständen handelt es sich der Sache nach um eine teilweise Vorwegnahme der Schlussabrechnung." IE halte ich es aber, wie Ihr, für sauberer und deutlich unumstrittener, hier den Weg über § 426 I 1 BGB zu gehen. Wir haben das in der Aufgabe entsprechend angepasst. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Sebastian Schmitt
26.9.2024, 10:30:20
Hallo @[Steinfan](235363), danke für die aufmerksame Nachfrage und an die anderen für die Ergänzungen und Erinnerungen. Ich sehe es zunächst auch so, dass man die früheren Überlegungen zu § 110 I HGB aF weitestgehend auf den sinngleichen § 716 I BGB nF übertragen kann. Inhaltlich sehe ich es etwas differenzierter: Nach § 110 I HGB aF war es wohl allgM, dass Ersatz grds nicht von den Mitgesellschaftern verlangt werden konnte. Ein Rückgriff nach § 426 BGB war allerdings weitestgehend anerkannt. Darüber hinaus schien zumindest ein TdL aber eine weitere Ausnahme zu erlauben, die explizit getrennt vom allgemeinen Regressanspruch des § 426 BGB gesehen wurde. Oetker/Lieder, HGB, 7. Aufl 2021, § 110 Rn 17 schrieb: "Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn bereits vor der Schlussabrechnung feststeht, dass ein solcher Ausgleichsanspruch zu Gunsten eines Gesellschafters besteht, etwa bei einer aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft, deren Vermögen erschöpft ist, weil in diesem Fall ein Zuwarten nicht erforderlich ist." Nach ihm war AGL dafür allerdings § 738 I 2, 3 BGB aF. Ähnlich der von Dir, Steinfan, zitierte MüKoHGB/Fleischer, 5. Aufl 2022, § 110 Rn 26: "Ausnahmsweise kommt eine anteilige Haftung der Mitgesellschafter vor Erstellung der Schlussabrechnung in Betracht, wenn [...] schon vor der Schlussabrechnung feststeht, dass der ersatzberechtigte Gesellschafter von den Mitgesellschaftern aufgrund ihrer Verlustbeteiligung einen Ausgleich verlangen kann. Unter diesen Umständen handelt es sich der Sache nach um eine teilweise Vorwegnahme der Schlussabrechnung." IE halte ich es aber, wie Ihr, für sauberer und deutlich unumstrittener, hier den Weg über § 426 I 1 BGB zu gehen. Wir haben das in der Aufgabe entsprechend angepasst. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team