Aufwendungsersatz für Geschäftsführungsmaßnahmen

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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inkl. MoPeG

In der A&B-GbR haben A und B ihre geschuldeten Einlagen geleistet. A ist allein zur Geschäftsführung und Vertretung befugt. Als Lieferantin L eine Rechnung an die A&B-GbR ausstellt, bezahlt A sie für die GbR von ihrem Privatkonto, denn das Gesellschaftskonto ist leer.

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Einordnung des Falls

Aufwendungsersatz für Geschäftsführungsmaßnahmen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zahlung der A führt zur Erfüllung der Forderung.

Ja!

Eine schuldrechtliche Forderung erlischt, wenn dem Gläubiger der geschuldete Leistungserfolg zugutekommt, also die geschuldete Leistung bewirkt wird (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Leistung kann grundsätzlich auch durch einen Dritten mit Fremdtilgungswillen bewirkt werden (§ 267 Abs. 1 BGB). A hat für die GbR die Rechnung beglichen, also mit Fremdtilgungswillen die geschuldete Leistung bewirkt.
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2. Gesellschafter können gegen die GbR Aufwendungsersatzansprüche haben.

Genau, so ist das!

§§ 716 f. BGB regelt Nebenrechte und Nebenpflichten, die aus der Geschäftsführung erwachsen können. Macht etwa der Geschäftsführer zum Zwecke der Ausführung der Geschäftsführung Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet (§ 716 Abs. 1 BGB). MoPeG-Änderung (1.1.2024): Die §§ 716 f. BGB regeln nunmehr u.a. Aufwendungsersatz, Informationsrechte u. - pflichten explizit. Bislang (§ 713 BGB a.F.) wurde hierfür auf entsprechende Vorschriften aus dem Auftragsrecht verwiesen.

3. Es handelt sich bei der Zahlung mangels Freiwilligkeit nicht um eine Aufwendung, weil A für die Forderung im Zweifel auch persönlich haftet (§ 721 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Dem Geschäftsführer sind seine Aufwendungen zu ersetzen (§ 716 Abs. 1). Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. Die Freiwilligkeit hängt im Verhältnis Gesellschafter – Gesellschaft davon ab, ob die Leistung von der Gesellschaft selbst zu tragen ist, oder ob der Gesellschafter diese zusätzliche Leistung selbst schuldete. Ob der Gesellschafter akzessorisch selbst für die Forderung haftet, ist dabei nicht entscheidend. A hat ihre Einlage geleistet und schuldet der GbR keine weiteren Leistungen. Die Forderung war also von der Gesellschaft selbst aus der Gesellschaftskasse zu erbringen. Die Zahlung durch A selbst erfolgte folglich freiwillig.MoPeG-Änderung (1.1.2024): § 716 Abs. 1 BGB = § 713 BGB a.F. iVm § 670 BGB

4. A kann subsidiär auch Aufwendungsersatz von B verlangen.

Ja!

BGH: Der Aufwendungsersatzanspruch richte sich gegen die Gesellschaft als solche und sei somit aus deren Vermögen zu begleichen. Der Gesellschafter könne allerdings gegen seine Mitgesellschafter – beschränkt auf deren Verlustanteil – Rückgriff nehmen, wenn er aus der Gesellschaftskasse keinen Ausgleich erlangen könne. Diese Voraussetzung sei nicht erst dann gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen aussichtslos wäre. Es genüge vielmehr, dass der Gesellschaft freie Mittel nicht zur Verfügung stünden (RdNr. 13). Die Gesellschaft verfügt nicht über freies Vermögen, sodass A über § 426 Abs. 1 S. 1 BGB subsidiär auch hälftigen Ausgleich direkt von B verlangen könnte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MEL

Mellie

9.2.2022, 22:11:54

Liebes JuraFuchs-Team, steht dem Anspruch des A gegen B nicht § 707 BGB entgegen? Oder macht es hier einen Unterschied, dass A von dem Lieferanten ursprünglich nicht in Anspruch genommen wurde, sondern A von sich aus die Rechnung der

GbR

beglich?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.2.2022, 18:51:29

Hallo Mellie, vielen Dank für Deinen wichtigen Einwand. In der Tat gilt im Grundsatz § 707 BGB, d.h. die einzelnen Gesellschafter sind nicht verpflichtet, ihre Beiträge gegenüber der Gesellschaft zu erhöhen. Das führt auch dazu, dass sie grundsätzlich keine Pflicht trifft, Leistungen ihrer Mitgesellschafter auszugleichen, obwohl auch die

GbR

-Gesellschafter nach § 128 Abs. 1 BGB analog grundsätzlich als Gesamtschuldner haften. Denn der grundsätzlich bestehenden Regressmöglichkeit des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB steht insoweit der Gesellschaftsvertrag entgegen. Etwas anderes gilt indes in Fällen, in denen der leistende Gesellschafter von der Gesellschaft keine

Befriedigung

erlangen kann. Sind dort die Kassen leer, so haften die übrigen Gesellschafter subsidiär (vgl. schon BGH, Urt. v. 2.7.1962 - II ZR 204/60). So ist es auch hier. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

MEL

Mellie

10.2.2022, 19:40:26

Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Wieso aber steht der Gesellschaftsvertrag einem Anspruch aus § 426 entgegen?

MEL

Mellie

10.2.2022, 20:47:37

Ich hatte es immer so verstanden, dass der zahlende Gesellschafter über § 426 I und II BGB Regress bei seinen Mitgesellschaftern nehmen kann...

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.2.2022, 08:34:49

Hallo Mellie, vielen Dank für Deine Rückfrage. Grundsätzlich hast Du das völlig richtig verstanden, dass der zahlende Gesellschaft über § 426 Abs. 1 und II BGB Regress nehmen kann. Aus dem Gesellschaftsvertrag folgt letztlich aber, dass Gesellschaftsverbindlichkeiten in erster Linie von der Gesellschaft zu zahlen sind. Die Haftung der Mitgesellschafter ist insoweit subsidiär. Sie können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Gesllschaft keine frei verfügbaren Mittel hat (vgl. Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 40.A. 2021, § 128 RdNr. 27). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MEL

Mellie

11.2.2022, 21:01:45

Vielen Dank für die Hilfe und auch allgemein für die ganzen Aufbereitungen in der App!

Steinfan

Steinfan

28.2.2024, 14:27:03

Liebes Jurafuchs-Team, unter der Subsumtion zur letzten Frage steht, dass der Anspruch aus § 716 I BGB auch gegenüber Mitgesellschaftern besteht. Ist das wirklich der Fall? § 716 I BGB entspricht ja in der Sache § 110 I HGB a.F. Aus §

110 HGB

konnten aber Mitgesellschafter grundsätzlich nicht in Regress genommen werden (vgl. MüKoHGB/Fleischer, 5. Aufl. 2022, HGB § 110 R.n. 25 ff.). Anspruchsgrundlage ist vielmehr § 426 BGB. LG

PETE

Peter

13.4.2024, 12:34:11

Ich denke auch, dass die AGL hier § 426 BGB sein muss. So stehts auch im Grüneberg bei § 721 Rn. 9 ff: der eine Verbindlichkeit der Gesellschaft erfüllende Gesellschafter kann bei seinen Mitgesellschaftern gemäß § 426 I, II BGB Regress nehmen.

ahimes

ahimes

15.5.2024, 19:21:58

So sehe ich das auch, zumindest hatte ich das vor MoPeg so gelernt. Jurafuchs bitte dazu Stellung beziehen

LEO

Leonie

1.7.2024, 12:21:08

*push

Max

Max

19.7.2024, 11:33:37

Ebenso! Bitte um Aufklärung @ jurafuchsteam

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

26.9.2024, 10:12:08

Hallo @[Steinfan](235363), danke für die aufmerksame Nachfrage und an die anderen für die Ergänzungen und Erinnerungen. Ich sehe es zunächst auch so, dass man die früheren Überlegungen zu § 110 I HGB aF weitestgehend auf den sinngleichen § 716 I BGB nF übertragen kann. Inhaltlich sehe ich es etwas differenzierter: Nach § 110 I HGB aF war es wohl allgM, dass Ersatz grds nicht von den Mitgesellschaftern verlangt werden konnte. Ein Rückgriff nach § 426 BGB war allerdings weitestgehend anerkannt. Darüber hinaus und getrennt davon schien zumindest ein TdL aber eine weitere Ausnahme zu erlauben. Oetker/Lieder, HGB, 7. Aufl 2021, § 110 Rn 17 schrieb: "Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn bereits vor der Schlussabrechnung feststeht, dass ein solcher Ausgleichsanspruch zu Gunsten eines Gesellschafters besteht, etwa bei einer aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft, deren Vermögen erschöpft ist, weil in diesem Fall ein Zuwarten nicht erforderlich ist." Nach ihm war AGL dafür allerdings § 738 I 2, 3 BGB aF. Ähnlich der von Dir, Steinfan, zitierte MüKoHGB/Fleischer, 5. Aufl 2022, § 110 Rn 26: "Ausnahmsweise kommt eine anteilige Haftung der Mitgesellschafter vor Erstellung der Schlussabrechnung in Betracht, wenn [...] schon vor der Schlussabrechnung feststeht, dass der ersatzberechtigte Gesellschafter von den Mitgesellschaftern aufgrund ihrer Verlustbeteiligung einen Ausgleich verlangen kann. Unter diesen Umständen handelt es sich der Sache nach um eine teilweise Vorwegnahme der Schlussabrechnung." IE halte ich es aber, wie Ihr, für sauberer und deutlich unumstrittener, hier den Weg über § 426 I 1 BGB zu gehen. Wir haben das in der Aufgabe entsprechend angepasst. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

26.9.2024, 10:30:20

Hallo @[Steinfan](235363), danke für die aufmerksame Nachfrage und an die anderen für die Ergänzungen und Erinnerungen. Ich sehe es zunächst auch so, dass man die früheren Überlegungen zu § 110 I HGB aF weitestgehend auf den sinngleichen § 716 I BGB nF übertragen kann. Inhaltlich sehe ich es etwas differenzierter: Nach § 110 I HGB aF war es wohl allgM, dass Ersatz grds nicht von den Mitgesellschaftern verlangt werden konnte. Ein Rückgriff nach § 426 BGB war allerdings weitestgehend anerkannt. Darüber hinaus schien zumindest ein TdL aber eine weitere Ausnahme zu erlauben, die explizit getrennt vom allgemeinen Regressanspruch des § 426 BGB gesehen wurde. Oetker/Lieder, HGB, 7. Aufl 2021, § 110 Rn 17 schrieb: "Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn bereits vor der Schlussabrechnung feststeht, dass ein solcher Ausgleichsanspruch zu Gunsten eines Gesellschafters besteht, etwa bei einer aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft, deren Vermögen erschöpft ist, weil in diesem Fall ein Zuwarten nicht erforderlich ist." Nach ihm war AGL dafür allerdings § 738 I 2, 3 BGB aF. Ähnlich der von Dir, Steinfan, zitierte MüKoHGB/Fleischer, 5. Aufl 2022, § 110 Rn 26: "Ausnahmsweise kommt eine anteilige Haftung der Mitgesellschafter vor Erstellung der Schlussabrechnung in Betracht, wenn [...] schon vor der Schlussabrechnung feststeht, dass der ersatzberechtigte Gesellschafter von den Mitgesellschaftern aufgrund ihrer Verlustbeteiligung einen Ausgleich verlangen kann. Unter diesen Umständen handelt es sich der Sache nach um eine teilweise Vorwegnahme der Schlussabrechnung." IE halte ich es aber, wie Ihr, für sauberer und deutlich unumstrittener, hier den Weg über § 426 I 1 BGB zu gehen. Wir haben das in der Aufgabe entsprechend angepasst. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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