Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Härteausgleich II
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Härteausgleich II
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Davor hatte er einen Mord (§ 211 StGB) begangen. Dafür wird er später zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Das Tatgericht erwähnt das erste Urteil nicht, da A die dortige Strafe schon verbüßt hat.
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Einordnung des Falls
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Härteausgleich II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Urteil ist rechtsfehlerhaft, da das Tatgericht aus den beiden Freiheitsstrafen eine nachträgliche Gesamtstrafe bilden musste und dies unterlassen hat (§ 55 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Urteil ist aber rechtsfehlerhaft, da das Gericht einen Härteausgleich in der Strafzumessung vornehmen musste.
Nein!
3. Da im vorliegenden Urteil eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wird, musste das Gericht keinen Härteausgleich vornehmen. Das Urteil ist rechtsfehlerfrei.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Das Revisionsgericht hebt das Urteil infolge des Fehlers auf und verweist es zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück (§ 354 Abs. 2 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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