Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Wahlen und Wahlrechtsgrundsätze
(Un)Zulässigkeit einer Wahlpflicht
(Un)Zulässigkeit einer Wahlpflicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um etwas gegen die geringe Wahlbeteiligung an den Bundestagswahlen zu unternehmen, wird im Parlament ein Gesetzesentwurf diskutiert, der eine Wahlpflicht für alle Bürger ab 18 Jahren vorsieht. Abgeordnete A ist der Ansicht, dass ein solches Gesetz verfassungswidrig wäre.
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Einordnung des Falls
(Un)Zulässigkeit einer Wahlpflicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das geplante Gesetz könnte gegen die Wahlrechtsgrundsätze verstoßen. Enthält Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG ein explizites Verbot einer Wahlpflicht?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es ist umstritten, ob die Freiheit der Wahl auch die Freiheit enthält, nicht zu wählen.
Ja, in der Tat!
3. Nach einer Ansicht wäre eine Wahlpflicht nicht verfassungswidrig, solange die Wählenden anonym einen unausgefüllten Wahlzettel abgeben können.
Ja!
4. Nach der Gegenauffassung enthält die Freiheit der Wahl auch die „negative Wahlbeteiligungsfreiheit“.
Genau, so ist das!
5. Selbst, wenn in der Wahlpflicht ein Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG liegen würde, wäre dieser jedenfalls durch das Ziel der höheren Wahlbeteiligung gerechtfertigt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
consul
2.8.2024, 08:06:16
Ob die Einführung einer
Wahlpflichtim Sinne der ersten Auffassung wirklich so wirkungslos wäre - wie in der Subsumtion gemeint - bezweifele ich. Bei der Bundestagswahl 2021 gab es eine Wahlbeteiligung von 76,6 %, was zwar eine kleine Verbesserung zu den 76,2 % von 2017 darstellt, aber dennoch bedeutet, dass 23,4% der wahlberechtigten Bevölkerung sich zur Wahl “gar nicht geäußert” haben. Die
Wahlpflichtmit der Möglichkeit der anonymen Aüßerung gibt zumindest Auschluss darüber, wer bewusst nicht wählen geht und wer es schlicht an dem Tag nicht geschafft oder “verschludert” hat.
Leo Lee
4.8.2024, 13:58:20
Hallo Consul, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat ist dein Argument eines, das sich sehr gut hören lässt. In der Klausur würdest du damit genauso die Punkte abräumen, wie wenn du mit unserem Argument die Effektivität ablehnen würdest. Inwiefern ein Aufschluss darüber, wer bewusst wählen geht oder nicht ein geeignetes Ziel sein könnte, das eine
Wahlpflichtrechtfertigt, sei an dieser Stelle dahingestellt (darüber kann man sich ja ewig unterhalten ;))! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo