Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

Recht auf informationelle Selbstbestimmung 2.2: Umfassender Schutz der verschiedenen auf Daten bezogenen Vorgänge (Verwendung)

Recht auf informationelle Selbstbestimmung 2.2: Umfassender Schutz der verschiedenen auf Daten bezogenen Vorgänge (Verwendung)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Stadt Hamburg setzt zur Vorbeugung von Straftaten auf öffentlichen Plätzen Videoüberwachung ein. Wirtschaftssenator W will das Einkaufsverhalten der Bürger in der Innenstadt untersuchen. Er schlägt vor, hierfür die gespeicherten Videodaten zu analysieren.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Recht auf informationelle Selbstbestimmung 2.2: Umfassender Schutz der verschiedenen auf Daten bezogenen Vorgänge (Verwendung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Videoüberwachung beeinträchtigt den einzelnen Bürger in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Ja, in der Tat!

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es schützt insofern gegen die Erhebung und Speicherung persönlicher Daten. Mit Videoüberwachung im öffentlichen Raum werden persönliche Daten der gefilmten Personen erhoben und gespeichert. Die betroffenen Bürger sind damit in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. Gerade im Rahmen der Videoüberwachung im öffentlichen Raum kann z.B. die Vorbeugung von Straftaten unter Umständen einen Eingriff rechtfertigen.
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2. Auch die Analyse der Daten würde die einzelnen Bürger in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigen.

Ja!

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es schützt insofern auch gegen die Verwendung persönlicher Daten. Mit der Analyse der Daten werden diese nicht bloß erhoben, sondern auch verwendet, um das Einkaufsverhalten der Bürger zu untersuchen. Diese Verwendung beeinträchtigt die Bürger somit über die erstmalige Erhebung hinaus in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

29.1.2022, 18:48:06

Würde hier auch das Recht am eigenen Bild greifen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

31.1.2022, 14:06:02

Hallo QuiGonTim, in der Tat ist hier auch das Recht am eigenen Bild betroffen. Das recht am eigenen Bild kann in diesem Fall als Konkretisierung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angsehen werden (vgl. Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 95.EL 2021, Art. 2 RdNr. 193). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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