Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht auf informationelle Selbstbestimmung 2.2: Umfassender Schutz der verschiedenen auf Daten bezogenen Vorgänge (Verwendung)
Recht auf informationelle Selbstbestimmung 2.2: Umfassender Schutz der verschiedenen auf Daten bezogenen Vorgänge (Verwendung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Stadt Hamburg setzt zur Vorbeugung von Straftaten auf öffentlichen Plätzen Videoüberwachung ein. Wirtschaftssenator W will das Einkaufsverhalten der Bürger in der Innenstadt untersuchen. Er schlägt vor, hierfür die gespeicherten Videodaten zu analysieren.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Recht auf informationelle Selbstbestimmung 2.2: Umfassender Schutz der verschiedenen auf Daten bezogenen Vorgänge (Verwendung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Videoüberwachung beeinträchtigt den einzelnen Bürger in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch die Analyse der Daten würde die einzelnen Bürger in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
29.1.2022, 18:48:06
Würde hier auch das Recht am eigenen Bild greifen?
Lukas_Mengestu
31.1.2022, 14:06:02
Hallo QuiGonTim, in der Tat ist hier auch das Recht am eigenen Bild betroffen. Das recht am eigenen Bild kann in diesem Fall als Konkretisierung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angsehen werden (vgl. Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 95.EL 2021, Art. 2 RdNr. 193). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team