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Fälle mit über 50% Beherrschung (FRAPORT)

Fälle mit über 50% Beherrschung (FRAPORT)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Aktivistin A lässt keine Aktion aus, um sich für die Aufnahme von Geflüchteten einzusetzen. Zu diesem Zweck blockiert sie alleine eine Flugbahn des F-Flughafens, der von der FRAPORT AG betrieben wird. Diese befindet sich zu 52% in staatlicher Hand. Daraufhin erhält A ein Hausverbot für das Flughafengelände.

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Einordnung des Falls

Fälle mit über 50% Beherrschung (FRAPORT)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Demonstration der A für die Aufnahme von Geflüchteten ist vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) erfasst.

Nein, das trifft nicht zu!

Art. 8 Abs. 1 GG schützt das Recht, „sich zu versammeln“. Nach dem Versammlungsbegriff ist eine Versammlung (1) eine örtliche Zusammenkunft (2) mehrerer Personen (3) zu einem gemeinsamen Zweck. Die Rechtsprechung und hM lassen eine Mindestanzahl von zwei Personen genügen. Restriktivere Ansichten, die mindestens drei oder sieben Personen fordern, berufen sich auf vereinsrechtliche Normen (§§ 56, 73 BGB) oder den allgemeinen Sprachgebrauch („mehrere Personen“). Hier kommen die verschiedenen Ansichten jedoch zum gleichen Ergebnis: A ist allein und erfüllt nach keiner Ansicht die Mindestanzahl für das Vorliegen einer Versammlung. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist nicht eröffnet.
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2. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG) ist eröffnet.

Ja!

Die Meinungsfreiheit schützt die Freiheit des Bürgers, seine Meinung, also jedes Werturteil, das durch Elemente der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, frei zu äußern. Dabei ist es nicht von Bedeutung, worauf die Meinung sich bezieht, welchen Inhalt sie hat oder ob sie von großem oder geringem Wert ist. As Demonstration bringt ihre subjektive Stellungnahme zum Aufenthaltsrecht von Geflüchteten durch klare Elemente des Dafürhaltens zum Ausdruck, die sie mit Hilfe ihres Plakats nach außen kundtut. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG) ist damit eröffnet.

3. A kann sich wegen des Hausverbots gegenüber der FRAPORT AG auf ihre Grundrechte berufen, da diese mehrheitlich in staatlicher Hand liegt.

Genau, so ist das!

Der Staat ist grundrechtsverpflichtet (Art. 1 Abs. 3 GG). Daraus folgt, dass er nicht gleichzeitig grundrechtsberechtigt sein kann (sog. Konfusionsargument). Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich grundsätzlich nicht auf die Grundrechte berufen, sie sind an die Grundrechte gebunden. Dies gilt auch für Fälle, in denen sich der Staat zur Erledigung seiner bestimmungsgemäßen öffentlichen Aufgaben einer juristischen Person des Privatrechts bedient oder deren Anteile vollständig oder mehrheitlich (also mit über 50%) hält. Denn hier steht hinter der juristischen Person des Privatrechts trotzdem ausschließlich oder überwiegend der Staat selbst. Die FRAPORT AG ist zwar als juristische Person des Privatrechts organisiert. Da ihre Anteile jedoch zu 52% in staatlicher Hand liegen, ist diese trotzdem grundrechtsverpflichtet. Sie muss die Grundrechte achten und ist nicht grundrechtsberechtigt. A kann sich wegen des Hausverbots gegenüber der FRAPORT AG auf ihre Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG) berufen. Eine ausführliche Bearbeitung der berühmten FRAPORT-Entscheidung des BVerfG bei Jurafuchs findest Du hier.
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