Fälle mit über 50% Beherrschung (FRAPORT)
22. Mai 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Aktivistin A lässt keine Aktion aus, um sich für die Aufnahme von Geflüchteten einzusetzen. Daher blockiert sie alleine eine Flugbahn des F-Flughafens, der von der FRAPORT AG betrieben wird. Diese befindet sich zu 52% in staatlicher Hand. Daraufhin erhält A ein Hausverbot für das Flughafengelände.
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Einordnung des Falls
Fälle mit über 50% Beherrschung (FRAPORT)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Demonstration der A für die Aufnahme von Geflüchteten ist vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) erfasst.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei ihrer Aktion verwendete A unter anderem ein Plakat, auf dem sie die Abschiebungen von Geflüchteten mit Hilfe des Flughafens kritisierte. Ist der Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG) ist eröffnet?
Ja!
3. A kann sich wegen des Hausverbots gegenüber der FRAPORT AG auf ihre Grundrechte berufen, da diese mehrheitlich in staatlicher Hand liegt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
dolo agitation
12.5.2025, 11:36:07
Es kommt dabei auch nicht darauf an, dass die Gesellschaft in der Hand eines einzelnen Hoheitsträgers ist. Es genügt, wenn mehrere Träger mehrerer Einrichtungen die 50% Schwelle überschreiten. So auch hier: an der Fraport AG sind das Land Hessen sowie die Stadt Frankfurt beteiligt.