Anfechtung eines behördlichen Verbots
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Lawra (L) braucht nach dem Studium eine Pause von Jura und eröffnet eine Kneipe. Wegen „anhaltender Lärmbelästigung“ erlässt die Behörde B gegenüber L die Anordnung, dass L die Kneipe schließen muss. L will sich das nicht gefallen lassen.
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Einordnung des Falls
Anfechtung eines behördlichen Verbots
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Richtet sich die statthafte Klageart nach Ls Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Statthaft ist die Anfechtungsklage, wenn L die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO).
Ja, in der Tat!
3. Die an L gerichtete Schließungsanordnung ist ein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG.
Ja!
4. L begehrt die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Ist damit die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft?
Nein, das ist nicht der Fall!
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