Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Anfechtung eines behördlichen Verbots

Anfechtung eines behördlichen Verbots

15. Januar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Lawra (L) braucht nach dem Studium eine Pause von Jura und eröffnet eine Kneipe. Wegen „anhaltender Lärmbelästigung“ erlässt die Behörde B gegenüber L die Anordnung, dass L die Kneipe schließen muss. L will sich das nicht gefallen lassen.

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Einordnung des Falls

Anfechtung eines behördlichen Verbots

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Richtet sich die statthafte Klageart nach Ls Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO)?

Genau, so ist das!

Ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, prüfst Du im nächsten Schritt immer, welche Klageart im konkreten Fall die „richtige“ ist (= statthafte Klageart). Mit den verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Klagearten kann ein Kläger unterschiedliche Rechtsschutzziele verfolgen. Die Wahl der statthaften Klageart wirkt sich auf Deine gesamte weitere Prüfung aus. Denn sie gibt vor, welche Zulässigkeits- und Begründetheitsanforderungen bestehen. Du solltest hier also sorgfältig arbeiten. Die statthafte Klageart bestimmt sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Es kommt also darauf an, gegen konkrete Form der Maßnahme der Verwaltung sich der Kläger wendet (bzw. welche Handlung er von der Verwaltung begehrt). L will sich gerichtlich gegen die Anordnung der Schließung ihrer Kneipe wenden.
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2. Statthaft ist die Anfechtungsklage, wenn L die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO).

Ja, in der Tat!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Begehrt der Kläger die Aufhebung eines (wirksamen) Verwaltungsakts, so ist die Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) zur Regelung (4) eines Einzelfalls (5) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (6) mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen. (§ 35 S. 1 VwVfG).

3. Die an L gerichtete Schließungsanordnung ist ein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG.

Ja!

Für die statthafte Klageart kommt es darauf an, wie die vom Kläger angegriffene (oder begehrte) Maßnahme der Verwaltung zu qualifizieren ist. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) zur Regelung (4) eines Einzelfalls (5) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (6) mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen. (§ 35 S. 1 VwVfG). Behörde B hat konkret–individuell für L bestimmt, dass sie ihre Kneipe schließen muss. Dieses Verbot ist eine Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung. Die Abwehr von Gefahren (hier: Lärm) gehört zur Materie des öffentlichen Rechts. Das Verbot geht auch über eine lediglich verwaltungsinterne Wirkung hinaus (= Außenwirkung). Ge- und Verbote sind klassische Fälle eines Verwaltungsakts. Das Thema „Verwaltungsakt“ kannst Du Dir ausführlich in unserem Kurs zum Verwaltungsrecht-AT anschauen.

4. L begehrt die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Ist damit die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Begehrt der Kläger die Aufhebung eines (wirksamen) Verwaltungsakts, so ist die Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Ls Klage richtet sich gegen die Schließungsanordnung (= Verwaltungsakt). Statthaft ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Die Verpflichtungsklage ist dagegen statthaft, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Dazu später mehr!
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