Drittanfechtung einer Baugenehmigung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauherr B plant auf seinem Grundstück ein 5-stöckiges Wohnhaus. Er hat auch bereits eine Baugenehmigung. Nachbar N fühlt sich durch das Vorhaben gestört und möchte dagegen vorgehen.
Einordnung des Falls
Drittanfechtung einer Baugenehmigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren.
Ja!
2. N begehrt die Aufhebung der Baugenehmigung.
Genau, so ist das!
3. N begehrt einen Baustopp.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage.
Ja!
5. Für eine Klage des Nachbarn gegen die Baugenehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Genau, so ist das!
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the_david__b
23.8.2020, 16:16:45
Könntet ihr eine andere Formulierung wählen als "mangels auf- oder abdränger Sonderzuweisung ist der Verwaltungsrechtsweg in dieser öffentlich-rechtlichen Streitigkeit eröffnet" (oder so ähnlich). Dies wir häufig als falsch angestrichen und stellt sich bei Lektüre des § 40 VwGO auch als unzutreffend heraus. Denn zunächst stellt sich die Frage nach der aufdrängen Sonderzuweisung. Dann muss geprüft werden, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Nur wenn dies bejaht werden kann, stellt sich überhaupt die Frage eine abdrängen Sonderzuweisung.
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23.8.2020, 20:51:21
Danke David! Wir haben die erste Frage/Antwortkombination komplett neuformuliert, jetzt sollte alles stimmen ;)
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Isabell
20.10.2020, 17:39:49
Kann es sein, dass ihr nur in diesem Antworten-Kanon die Formulierung angepasst habt?
fsjura
27.8.2020, 13:34:46
natürlich muss die Aussage N begehrt Baustopp auch stimmen.. er möchte darüberhinaus nur auch dass die Baugenehmigung entzogen wird. Das macht aber die Aussage mit dem Baustopp doch nicht unrichtig?
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Hamburger Michel
1.9.2020, 16:14:02
Hallo fsjura, da B noch nicht mit dem Bau begonnen hat, begehrt N keinen Baustopp und möchte nur gegen die Baugenehmigung vorgehen, ohne den Baubeginn abwarten zu müssen. Da Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 80 II 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a I BauGB keine aufschiebende Wirkung haben, ist dem N zudem als Anwalt einstweiliger Rechtsschutz (wie in der Antwort) anzuraten, sodass B bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auch nicht mit dem Bau beginnen darf.
Mona32145
6.11.2020, 16:41:29
woraus ergibt sich hier die Klagebefugnis des N?
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6.11.2020, 20:30:46
Hallo Mona, danke für deine Frage. Die Klagebefugnis behandelt unser Fall nicht, da dafür weitere Informationen im Sachverhalt, wie Informationen zum einschlägigen Gebietstyp notwendig wären. Denn bei der
Drittanfechtungbedarf es für die Klagebefugnis zwingend einer drittschützenden Norm. Innerhalb eines B-Plans käme bspw. § 30 Abs. 1 BauGB iVm. der Art der baulichen Nutzung (§§ 2ff. BauNVO) in Betracht. Im Innenbereich entsprechend § 34 Abs. 2 BauGB iVm. der Art der baulichen Nutzung. Es gibt noch viele mehr, such einfach mal nach "drittschützende Normen im Baurecht" LG ;)