Vorgehen gegen einen Versagungsbescheid
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E hat ein Haus in der Innenstadt geerbt und will darin eine Kneipe aufmachen. Er beantragt eine Gaststättenkonzession. Die zuständige Behörde B ist der Auffassung, dass der Bau nicht den Vorschriften für eine Gaststätte entspricht, und erlässt einen Bescheid, dass die Konzession nicht erteilt werden könne (Versagungsbescheid). E will dagegen vorgehen.
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Einordnung des Falls
Vorgehen gegen einen Versagungsbescheid
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. E begehrt den Erlass einer Gaststättenkonzession. Damit ist die Verpflichtungsklage statthaft.
Ja!
3. E begehrt nur die Aufhebung des Versagungsbescheids. Damit ist die Anfechtungsklage statthaft.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich und nichtverfassungsrechtlicher Art. Mangels auf- und abdrängender Sonderzuweisungen ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Yumiko
12.11.2019, 17:22:40
Hätte die Gewährung der durch die Verpflichtungsklage erreichten Konzession die automatische Folge einer Aufhebung des Versagungsbescheides?
Paulis
15.11.2019, 14:01:49
Ja. Die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage ist hier statthaft. Der VA der Behörde wird aufgehoben und die Behörde wird verpflichtet den Begehrten VA zu erlassen.
Patros
10.1.2020, 22:58:56
Der Versagungsbescheid wird wegen der kassatorischen Wirkung der Verpflichtungsklage aufgehoben. Das Gericht verpflichtet die Behörde dann unter Aufhebung des Versagungsbescheids zur Erteilung der begehrten Genehmigung.
Jean-Pierre
12.10.2020, 12:55:33
Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung: § 42 I VwGO „....Verurteilung zum Erlass eines ABGELEHNTEN...“
Peter
12.6.2023, 06:42:33
Maßgeblich ist für die gestellte Frage nicht § 42 I VwGO, sondern § 113 V 1 VwGO. Das Gericht prüft nämlich 1. ob die Unterlassung/Ablehnung des begehrten VA rechtswidrig war (Anfechtungselement) und verurteilt sodann 2. bei Spruchreife die Behörde zur Vornahme des begehrten Handlung (= Erlass des jeweiligen begehrten VA) (Verpflichtungselement).
jeci
22.11.2023, 16:24:58
Die Klagearten sind hier wunderbar schematisch aufbereitet mit entsprechenden Absätzen. Das würde ich mir hier überall in der App wünschen. Der Fließtext erschlägt einen auf den ersten Blick oft und die Darstellung mit Absätzen macht so ein Schema viel übersichtlicher. Gerne mehr davon!
Nora Mommsen
24.11.2023, 14:29:41
Hallo jeci! Vielen Dank für das tolle Lob. Die App hat sich in den letzten Jahren massiv weiterentwickelt. Dazu gehört natürlich auch die optische Darstellung. Wir arbeiten daran, auch die älteren Aufgaben auf den neuesten Stand zu holen. Sieh es uns bitte nach, wenn das nicht so schnell geht wie wir uns das selber wünschen würden! Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
robse27
26.6.2024, 15:05:45
Hallo zusammen, gem. erstem Frageblock dieser Aufgabe wäre der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 S.1 VwGO „mangels auf- und abdrängender Sonderzuweisung“ eröffnet. Bitte (wie in der vorherigen Aufgabe, dort wurde das ebenfalls in den Kommentaren bemerkt) das „oder abdrängender“ streichen. Dankeschön, LG :)