Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Vorgehen gegen einen Versagungsbescheid

Vorgehen gegen einen Versagungsbescheid

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E hat ein Haus in der Innenstadt geerbt und will darin eine Kneipe aufmachen. Er beantragt eine Gaststättenkonzession. Die zuständige Behörde B ist der Auffassung, dass der Bau nicht den Vorschriften für eine Gaststätte entspricht, und erlässt einen Bescheid, dass die Konzession nicht erteilt werden könne (Versagungsbescheid). E will dagegen vorgehen.

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Einordnung des Falls

Vorgehen gegen einen Versagungsbescheid

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren.

Ja, in der Tat!

Nach Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist zu prüfen, mit welcher Klageart der Kläger sein Vorhaben (sein Klagebegehren) verfolgen will. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). Als verwaltungsgerichtliche Klagearten kommen in Betracht: (1) Anfechtungsklage (§ 42 Abs.1 1.Alt. VwGO), (2) Verpflichtungsklage (§ 42 Abs.1 2.Alt. VwGO), (3) Feststellungsklage (§ 43 VwGO), (4) Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO), (5) allgemeine Leistungsklage, (6) Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO). Daneben treten Anträge des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 1, 47 Abs. 6 VwGO).
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2. E begehrt den Erlass einer Gaststättenkonzession. Damit ist die Verpflichtungsklage statthaft.

Ja!

Den Erlass der Konzession, die einen Verwaltungsakt darstellt, kann E nicht mit der Anfechtungsklage, sondern nur mit der Verpflichtungsklage erreichen. Deswegen ist hier die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs.1 2.Alt. VwGO) auf Erlass der Konzession statthaft. Die Prüfung der statthaften Klageart stellt regelmäßig einen Schwerpunkt in verwaltungsrechtlichen Klausuren dar.

3. E begehrt nur die Aufhebung des Versagungsbescheids. Damit ist die Anfechtungsklage statthaft.

Nein, das ist nicht der Fall!

E möchte letzten Endes seine Gaststättenkonzession erlangen. Zwar könnte er mithilfe der Anfechtungsklage (§ 42 Abs.1 1.Alt. VwGO) gegen den Versagungsbescheid (= Verwaltungsakt gemäß § 35 S. 1 VwVfG) vorgehen. Dies entspräche aber nicht dem Klagebegehren (und auch nicht dem Rechtsschutzbedürfnis) des E. Eine erfolgreiche Anfechtungsklage zieht nur die Aufhebung des Versagungsbescheids nach sich.

4. Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich und nichtverfassungsrechtlicher Art. Mangels auf- und abdrängender Sonderzuweisungen ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.

Ja, in der Tat!

Mangels aufdrängender Sonderzuweisung richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO.Danach bedarf es einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Eine Streitigkeit ist nach der Sonderrechtstheorie/modifizierten Subjektstheorie öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen notwendigerweise einen Hoheitsträger berechtigen oder verpflichten. Die hier einschlägigen streitentscheidenden Normen sind solche des GastG. Als Normen des besonderen Gefahrenabwehrrechts berechtigen und verpflichten sie einseitig Hoheitsträger. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt somit vor. Mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit ist die Streitigkeit auch nichtverfassungsrechtlicher Art. Weil auch keine abdrängenden Sonderzuweisungen ersichtlich sind, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.Weil die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs hier unproblematisch ist, solltest Du diesen Prüfungspunkt in der Klausur ganz kurz fassen.
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