Öffentliches Recht
Verfassungsprozess-Recht
Verfassungsbeschwerde
Beschwerdefähigkeit von privatrechtlichen Personengesellschaften (Art. 19 Abs. 3 GG)
Beschwerdefähigkeit von privatrechtlichen Personengesellschaften (Art. 19 Abs. 3 GG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die in München ansässige B-OHG betreibt ein lukratives Import-Export-Geschäft. Die zuständige Steuerbehörde stellt massive Unregelmäßigkeiten fest und schließt kurzerhand den Betrieb der B-OHG. Die B-OHG sieht dadurch ihre Berufsfreiheit verletzt.
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Einordnung des Falls
Beschwerdefähigkeit von privatrechtlichen Personengesellschaften (Art. 19 Abs. 3 GG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Bestreiten erhebt die B-OHG Verfassungsbeschwerde. Damit diese zulässig ist, muss die B-OHG beschwerdefähig sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Können nur natürliche Personen Träger von Grundrechten sein?
Nein!
3. Sind privatrechtliche Personengesellschaften - wie die B-OHG - „juristische Personen“ iSd Art. 19 Abs. 3 GG?
Genau, so ist das!
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