Öffentliches Recht
Verfassungsprozess-Recht
Verfassungsbeschwerde
Beschwerdefähigkeit von locker zusammenhängenden Personengemeinschaften (z.B. Bürgerinitiativen)
Beschwerdefähigkeit von locker zusammenhängenden Personengemeinschaften (z.B. Bürgerinitiativen)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die schon länger bestehende Bürgerinitiative B will den Bau einer neuen Flughafenlandebahn verhindern. Der Vorsitzende der B lässt Flyer erstellen, die zum gewaltsamen Protest aufrufen. Die Polizei beschlagnahmt die Flyer vor ihrer Verteilung.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Beschwerdefähigkeit von locker zusammenhängenden Personengemeinschaften (z.B. Bürgerinitiativen)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Vorsitzende der B erhebt – nach erfolgloser Erschöpfung des Verwaltungsrechtswegs – in ihrem Namen Verfassungsbeschwerde. Diese ist nur zulässig, wenn B beschwerdefähig ist.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Können nur natürliche Personen Träger von Grundrechten sein?
Nein!
3. B fällt als nicht rechtsfähige Personenvereinigung nicht unter Art. 19 Abs. 3 GG und kann sich daher nicht auf Grundrechte berufen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Eileen 🦊
25.7.2024, 09:52:55
Nach Art. 19 III GG müssen die GR ihrem Wesen nach auf die juristischen Personen anwendbar sein. ich habe angenommen, dies setzt Rechtsfähigkeit (die ja bei Personengesellschaften vorliegt) voraus. Bei dieser Aufgabe wird das allerdings auch bei einer nicht rechtsfähigen Personenmehrheit allein wegen der organisatorischen Verselbstständigung bejaht. Könntet ihr bitte dies noch weiter Erläutern? LG
K.Attalla
27.8.2024, 13:18:28
Hey @[Eileen 🦊](190132), ich meine an anderer Stelle wurde im Kurs kurz angerissen, wieso die Rechtsfähigkeit für den Begriff der juristischen Person gem. Art. 19 III GG unerheblich ist. Es geht im wesentlichen darum, dass man dem Gesetzgeber nicht die Deutungshoheit über die Grundrechtsbefähigung juristischer Personen überlassen will. Die Rechtsfähigkeit ist nämlich einfach gesetzlich ausgestaltet. Das heißt, der einfache Gesetzgeber könnte durch Vorenthalten der Rechtsfähigkeit über die Grundrechtsberechtigung von Personenmehrheiten und damit einen Teil staatlicher Gurndrechtsverpflichtung entscheiden. Das wäre auch im Lichte der Durchgriffsthese bedenklich. Hoffe ich konnte deine Frage klären. LG!