Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Politische Parteien

Kein Verlust der Eigenschaft als Partei wegen Beschränkung auf Landtagswahlen

Kein Verlust der Eigenschaft als Partei wegen Beschränkung auf Landtagswahlen

15. April 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

2017: Der Südschleswigsche Wählerverband (SSW) vertritt die dänische Minderheit in Schleswig-Holstein. Er nahm früher an Bundestagswahlen teil und war kurzzeitig vertreten, ist im Jahre 2017 jedoch nur im Landtag mit drei Abgeordneten sowie in mehreren kommunalen Vertretungen aktiv.

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Einordnung des Falls

Kein Verlust der Eigenschaft als Partei wegen Beschränkung auf Landtagswahlen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die frühere Organisation des SSW lässt darauf schließen, dass dieser ernsthafte politische Ziele verfolgt. War der SSW zu der Zeit als er an den Bundestagswahlen teilgenommen hat, eine Partei im Sinne des § 2 Abs. 1 PartG?

Ja, in der Tat!

Parteien sind nach § 2 Abs. 1 PartG: (1)Eine Vereinigung von Bürgern, (2)die dauerhaft oder für längere Zeit, (3)auf der Ebene des Bundes oder der Länder, (4) politischen Einfluss nehmen und dabei ernsthafte Ziele verfolgen. Zum Zeitpunkt, als die SSW an den Bundestagswahlen teilgenommen hat, war sie eine Vereinigung von Bürgern, die dauerhaft oder für längere Zeit im Bereich des Bundes oder der Länder politischen Einfluss nehmen wollte und dabei ernsthafte Ziele verfolgte. Die Ernsthaftigkeit der politischen Einflussnahme zeigte sich besonders darin, dass der SSW an Bundestagswahlen teilnahm. Bei den Bundestagswahlen im Jahr 2021 und 2025 erhielt der SSW wieder einen Sitz im Parlament.
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2. Eine Vereinigung kann ihren Status als politische Partei verlieren, wenn sie nicht (mehr) alle Merkmale aus § 2 Abs. 1 PartG erfüllt (vgl. auch § 2 Abs. 2 PartG).

Ja!

Eine Partei kann ihren Parteienstatus verlieren, wenn sie nach ihrem Organisationsgrad und ihrer Aktivität offensichtlich nicht (mehr) imstande ist, auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen. So kann z.B. ein Wandel der Stärke der Partei dazu führen, dass sie letztlich nicht mehr ausreichend organisiert ist. Dies kann wiederum dazu führen, dass die Partei in einer Gesamtschau das Kritierum der Ernsthaftigkeit der politischen Einflussnahme nicht mehr erfüllt. Ein weiteres Indiz dafür, dass es einer Partei an der Ernsthaftigkeit ihres Ziels der politischen Einflussnahme fehlt, kann sich daraus ergeben, dass diese weder an Bundes– noch Landtagswahlen teilnimmt.

3. Der SSW nimmt nicht – wie früher – an Bundestagswahlen teilt. Verliert die Vereinigung allein aus diesem Grund ihren Status aus § 2 Abs. 1 PartG?

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich kann eine Vereinigung, die einmal unter den Parteienbegriff aus § 2 Abs. 1 PartG gefallen ist, diesen Status auch wieder verlieren. Ein Indiz dafür, ob eine Partei das Merkmal der Ernsthaftigkeit der politischen Einflussnahme auf Bundes- oder Landesebene nicht (mehr) erfüllt, ergibt sich daraus, ob eine Partei an den entsprechenden Wahlen teilnimmt. Dieser Gedanke findet sich auch in § 2 Abs. 2 PartG wieder, welcher eine ausdrückliche Grenze festlegt: Wenn eine Vereinigung sechs Jahre weder an Bundes- noch an Landtagswahlen teilnimmt, verliert sie ihre Rechtsstellung als Partei.Zwar nimmt der SSW nicht mehr an Bundestagswahlen teil, dafür aber noch an Landtagswahlen. § 2 Abs. 2 PartG ist damit gerade nicht erfüllt. Auch in einer allgemeinen Gesamtbetrachtung reicht allein der Umstand, dass der SSW nicht mehr an den Bundestagswahlen teilnimmt, nicht aus, um auf eine mangelnde Ernsthaftigkeit der politischen Einflussnahme zu schließen. Etwas anderes würde gelten, wenn der SSW nur noch auf kommunaler Ebene tätig werden würde. Dies reicht für den Status nach § 2 Abs. 1 PartG gerade nicht aus. Dazu später mehr!

4. Erfüllt der SSW also (weiterhin) die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 PartG?

Ja, in der Tat!

Parteien sind nach § 2 Abs. 1 PartG: (1)Eine Vereinigung von Bürgern, (2)die dauerhaft oder für längere Zeit, (3)auf der Ebene des Bundes oder der Länder, (4) politischen Einfluss nehmen und dabei ernsthafte Ziele verfolgen. Der SSW ist eine Vereinigung von Bürgern, die dauerhaft oder für längere Zeit auf der Ebene der Länder (bzw. des Landes) politischen Einfluss nehmen will und dabei ernsthafte Ziele verfolgt. Die Ernsthaftigkeit der politischen Einflussnahme wird hier vor allem dadurch deutlich, dass der SSW an Landtagswahlen teilnimmt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es aus anderen Gründen an einer Ernsthaftigkeit fehlen würde. In der „Realität“ kann eine solche Bewertung natürlich nicht immer so simpel ausfallen. In der Klausur musst Du aber „einfach“ mit dem arbeiten, was Dir der Sachverhalt vorgibt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

KAT

Katharina

27.2.2025, 13:18:41

Seid der Bundestagswahl 2025 ist der SSW wieder mit einem Sitz im Bundestag vertreten.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

27.2.2025, 15:33:51

Hey Katharina, danke für die Anmerkung. In dieser Aufgabe geht es lediglich darum, anhand eines konkreten Beispiels deutlich zu machen unter welchen Umständen eine Partei nicht (mehr) unter den Begriff aus § 2 PartG fällt. Wir beziehen uns hier bewusst auf die Situation des SSW im Jahre 2017. Ich habe noch einen Vertiefungshinweis bezüglich der späteren Bundestagswahlen eingefügt. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


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