Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Politische Parteien

Verlust der Eigenschaft als Partei, weil nur noch auf kommunaler Ebene tätig

Verlust der Eigenschaft als Partei, weil nur noch auf kommunaler Ebene tätig

15. Januar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die „Schildkrötenpartei“ (SP) nahm 2009 und 2013 an den Bundestagswahlen teil und setzte sich für entschleunigtes Leben ein. Nach schlechten Wahlergebnissen zog sie sich in ihre „Panzer“ zurück und konzentrierte sich ausschließlich auf kommunale Tierschutzprojekte.

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Einordnung des Falls

Verlust der Eigenschaft als Partei, weil nur noch auf kommunaler Ebene tätig

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zum Zeitpunkt der Teilnahme an den Bundestagswahlen verfolgte die SP ernsthaft das Ziel der dauerhaften Einflussnahme. Erfüllte sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 PartG?

Ja!

Parteien sind nach § 2 Abs. 1 PartG: (1)Eine Vereinigung von Bürgern, (2)die dauerhaft oder für längere Zeit, (3)auf der Ebene des Bundes oder der Länder, (4) politischen Einfluss nehmen und dabei ernsthafte Ziele verfolgen. Mangels anderer Angaben ist davon auszugehen, dass die SP diese Kriterien im Zeitraum von 2009-2013 erfüllte. Insbesondere ist die Teilnahme an Bundestagswahlen ein starkes Indiz dafür, dass sie ernsthaft das Ziel der dauerhaften Einflussnahme verfolgte.
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2. Mittlerweile konzentriert sich die SP ausschließlich auf die kommunale Ebene. Erfüllt sie damit das Kriterium, politischen Einfluss auf Bundes- oder Landesebene nehmen zu wollen?

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 2 Abs. 1 PartG verlangt, dass eine Vereinigung das Ziel verfolgt, politischen Einfluss auf der Ebene der Länder oder des Bundes zu nehmen. Eine ausschließlich kommunal tätige Vereinigung erfüllt nicht die Kriterien des § 2 Abs. 1 PartG. Das BVerfG argumentiert zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung, dass es kommunalen Parteien am nötigen Organisationsgrad und Einfluss auf die politische Willensbildung fehle. Auf der Ebene der Gebietskörperschaften fallen nicht die eigentlichen politischen Entscheidungen, vielmehr sind sie in erster Linie Träger von Verwaltungsaufgaben (siehe z.B. BVerfGE 2, 1 (76); BVerfGE 91, 262 (271)).

3. § 2 Abs. 2 PartG besagt, dass eine Partei ihren Status verliert, wenn sie länger als sechs Jahre nicht an Bundes- oder Landtagswahlen teilnimmt. Hat die SP dies seit 2013 überschritten?

Ja, in der Tat!

§ 2 Abs. 2 PartG ist Ausdruck davon, dass die Parteien das Ziel verfolgen müssen, auf Landes- oder Bundesebene ernsthaft politischen Einfluss auszuüben. Dies kann auch bereits dann nicht mehr erfüllt sein, wenn die Grenze von § 2 Abs. 2 PartG noch nicht erfüllt ist, es kommt hier auf eine Gesamtabwägung aller Indizien an. Spätestens dann, wenn § 2 Abs. 2 PartG erfüllt ist, kann man aber nicht mehr annehmen, dass eine Partei die Voraussetzungen aus § 2 Abs. 1 PartG erfüllt. Das BVerfG sieht den Verlust des Parteicharakters gemäß § 2 Abs. 2 PartG als logische Konsequenz des Art. 21 Abs. 1 GG, wonach Parteien aktiv an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken. Ziel ist es auch, taktische Wahlpausen zu verhindern. Bereits die Einreichung eines Wahlvorschlags genügt, um der Teilnahmepflicht zu genügen. Indem die SP seit 11 Jahren nicht an Bundes- oder Landtagswahlen teilgenommen hat, hat sie den Zeitraum des § 2 Abs. 2 PartG überschritten.

4. Kann eine Partei, die ihren Status nach § 2 Abs. 2 PartG verloren hat, diesen grundsätzlich zurückerlangen?

Ja!

Eine Vereinigung, die ihren Parteistatus verloren hat, kann ihn unter bestimmten Voraussetzungen wiedererlangen, etwa durch erneute Teilnahme an Bundes- oder Landtagswahlen mit eigenen Wahlvorschlägen. Entscheidend ist, dass sie wieder ernsthafte politische Ziele verfolgt und dies durch Organisation, Mitgliederzahl und öffentliche Präsenz belegt. Es gibt keine zentrale Behörde, die exklusiv für die Feststellung des Parteistatus zuständig ist. Die Prüfung erfolgt durch verschiedene Institutionen wie den Bundeswahlausschuss, die Landeswahlausschüsse oder die Bundesinnenministerin.
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