Strafrecht
Strafprozessrecht
Einführung
Ziele des Strafverfahrens - Wahrheit, aber nicht um jeden Preis
Ziele des Strafverfahrens - Wahrheit, aber nicht um jeden Preis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird der Körperverletzung angeklagt. Er gestand die Tat im Prozess, nachdem Richter R ihn wegen des Fehlens anderer Beweismittel durch Ohrfeigen und die Drohung, As ganze Familie ins Gefängnis zu stecken, dazu gebracht hatte. A hat die Tat tatsächlich begangen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ziele des Strafverfahrens - Wahrheit, aber nicht um jeden Preis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Ziel des Strafprozesses ist das Finden einer materiell richtigen Entscheidung (Wahrheitsermittlung).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Ziel der Wahrheitsfindung gilt absolut.
Nein, das trifft nicht zu!
3. § 136a Abs. 1 StPO verbietet es, durch Misshandlung und Drohung die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung des Beschuldigten zu beeinträchtigen.
Ja!
4. Das Handeln des Vorsitzenden verstößt hier gegen § 136a Abs. 1 StPO.
Genau, so ist das!
5. Die Aussage des A durfte nicht im Urteil verwerten werden (§ 136a Abs. 3 S. 2 StPO).
Ja, in der Tat!
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