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Anspruch auf Herausgabe der gepfändeten Sache gegen den Ersteigerer? (§ 985 BGB, §§ 812ff. BGB)

einfach
schwer0 % lösen richtig
2. Juni 2026

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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S hat die titulierte Forderung des G gegen sie bereits bezahlt. Dennoch wird auf Gs Antrag hin ihre Kuckucksuhr wirksam gepfändet und von E ersteigert. Nach der Erlösauskehr erhält S die vollstreckbare Ausfertigung. S möchte eine Klage auf Herausgabe der Uhr erheben. ‌

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