Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2024
Vorbringen bzgl. unverschuldeter Säumnis im Einspruchstermin
Vorbringen bzgl. unverschuldeter Säumnis im Einspruchstermin
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B wird vom Landgericht Frankfurt (Oder) durch Versäumnisurteil zur Zahlung von €40.000 verurteilt. B legt Einspruch ein. Zum Einspruchstermin schickt sie ihre Anwältin A. A erkrankt auf der Fahrt zum Termin und muss die Weiterfahrt abbrechen. Gegen B ergeht deshalb ein 2. Versäumnisurteil.
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Einordnung des Falls
Vorbringen bzgl. unverschuldeter Säumnis im Einspruchstermin
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Einspruch gegen ein erstes Versäumnisurteil ist nur zulässig, wenn die Säumnis unverschuldet erfolgt (§§ 338 ff. ZPO).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch gegen das hier ergangene zweite Versäumnisurteil ist ein Einspruch statthaft.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Gegen ein zweites Versäumnisurteil sind keine weiteren Rechtsmittel statthaft.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Muss das Berufungsgericht prüfen, ob der gegen B gerichtete Zahlungsanspruch tatsächlich besteht und durchsetzbar ist (§ 514 Abs. 2 ZPO)?
Nein!
5. Die Frage, ob ein Fall der unverschuldeten Säumnis vorlag, ist erst bei der Begründetheit der Berufung zu prüfen.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. An einer schuldhaften Säumnis der B fehlt es schon deshalb, weil nicht B, sondern ihre Anwältin A den Termin verpasst hat.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Allein der Vortrag, dass A auf der Fahrt zum Gericht unerwartet erkrankt ist, genügt, um schlüssig darzulegen, dass die Säumnis hier unverschuldet erfolgte.
Nein!
8. Um das fehlende Verschulden schlüssig darzulegen, genügt der Vortrag, dass A vor dem um 10 Uhr stattfindenden Termin mehrmals erfolglos versucht habe, das Gericht zu kontaktieren.
Nein, das ist nicht der Fall!
9. Das fehlende Verschulden kann aber durch die eidesstattliche Versicherung von As stets zuverlässiger Büromitarbeiterin schlüssig dargelegt werden, dass diese „mehr als 30 Minuten versucht habe, jemanden zu erreichen, bevor sie um 11 Uhr mit der zuständigen Richterin verbunden worden war“.
Nein, das trifft nicht zu!
10. Um das fehlende Verschulden schlüssig darzulegen, hätte B konkrete Angaben zum Ablauf von As Fahrt und insbesondere im Hinblick auf die konkreten Versuche der Kontaktaufnahme machen müssen.
Ja!
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