Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2021
Feststellungsinteresse bei negativer Feststellungsklage
Feststellungsinteresse bei negativer Feststellungsklage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B stellt der K Verzugszinsen in Höhe von €1.000 in Rechnung. K wehrt sich hiergegen und beantragt vor Gericht, festzustellen, dass dieser Zinsanspruch nicht besteht. B hält die Klage für unzulässig.
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Einordnung des Falls
Feststellungsinteresse bei negativer Feststellungsklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Gericht hat alle Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) sind von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzungen.
Ja, in der Tat!
3. Fehlt eine der beiden besonderen Sachurteilsvoraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO, kann eine Feststellungsklage stets nur als unzulässig abgewiesen werden (Prozessurteil).
Nein!
4. Ansprüche sind feststellungsfähige Rechtsverhältnisse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO.
Genau, so ist das!
5. Ist der potentielle Anspruch der B gegen K auf Zahlung von Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB) ein feststellungsfähiger Gegenstand (§ 256 Abs. 1 ZPO)?
Ja, in der Tat!
6. Die Klage der K ist eine negative Feststellungsklage.
Ja!
7. Ein Feststellungsinteresse der K kann sich daraus ergeben, dass B sie bereits zur Zahlung von Verzugszinsen aufgefordert hat (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Genau, so ist das!
8. Das erstrebte Urteil entfaltet keine Rechtskraft im Hinblick auf die Hauptforderung. Fehlt es K deshalb an dem notwendigen Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO)?
Nein, das trifft nicht zu!
9. Die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Maxi97
11.1.2023, 04:25:53
Die vorletzte Frage, die anscheinend auch das Problem des Falles darstellt ist für mich persönlich jedenfalls nicht verständlich genug (vielleicht bin ich zu dumm :D). Wäre es möglich das Problem nochmal zu erklären? Vielen Dank.
Nora Mommsen
11.1.2023, 11:35:47
Hallo Maxi97, danke für deine Frage. Genau dafür ist das Forum ja da :) Die letzte Frage fasst nochmal zusammen, was zuvor geprüft wurde. Die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen einer Feststellungsklage sind (1) Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und (2)
Feststellungsinteresse. Vorliegend ist das feststellungsfähige Rechtsverhältnis das (Nicht-) Bestehen des Zinsanspruchs, auch wenn es sich um einen von einer
Hauptforderungabhängigen Anspruch handelt. Des weiteren müsste das
Feststellungsinteressegegeben sein. Bei einer negativen Feststellungsklage, ist dieses gegeben wenn der Beklagte einen Anspruch geltend macht, den der Kläger bestreitet. Die Beklagte macht hier die Zinsforderung geltend. Es ist auch unschädlich, dass sich das
Feststellungsinteressehier auf eine Nebenforderung und nicht auf eine
Hauptforderungbezieht. Durch wird nicht die Gefahr für die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin beseitigt. Genau diese Gefahr begründet das
Feststellungsinteresse. Die letzte Frage sollte genau diese beiden besonderen Sachurteilsvoraussetzungen insbesondere mit Blick auf eine Nebenforderung nochmal zusammenfassen. Ist es nun verständlich? Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Philipp Paasch
15.1.2023, 00:07:13
Hallo, gibt es eigentlich eine wirkliche Unterscheidung zwischen Prozessvoraussetzungen und Sachentscheidungsvoraussetzungen oder ist das wieder alles umstritten? Habe zumindest Unterschiedliches gelesen.
asanzseg
26.2.2023, 13:13:44
Hi @[Philipp Paasch](173758)! Der Unterschied ist eigentlich rein terminologischer Natur. Der Begriff Sachurteilsvoraussetzung stellt nur klar, dass das Gericht erst in der Sache (deshalb Sachurteil) entscheiden darf, wenn diese vorab von ihm geprüft worden sind! thats it :)
Philipp Paasch
26.2.2023, 23:25:37
@[asanzseg](206214) super, vielen Dank für die Antwort. Hättest du auch eine Quelle dazu? :-)
Andreas
15.4.2023, 22:20:57
Warum steht der negativen Feststellungsklage nicht die
Leistungsklageder anderen Partei entgegen? Normalerweise lässt diese doch das
Feststellungsinteresseentfallen oder?:D
Andreas
15.4.2023, 22:21:57
Oh die Zinsen wurden wohl noch gar nicht eingeklagt, mein Fehler!