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Staatliche Finanzierung einer Aufklärungsvereinigung – Eingriff in die Glaubensfreiheit?
Sachverhalt
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Kopftuchverbot für Sachbearbeiterin mit Außenkontakt
Muslimin M arbeitet seit Jahren ohne negative Vorkommnisse als Sachbearbeiterin in der Verwaltung der hessischen Stadt S und tritt dabei nach außen auf. Nach einem Vorgesetztenwechsel beantragt sie, ihr Kopftuch weiterhin im Dienst tragen zu dürfen. Der Antrag wird mit Verweis auf § 45 des Hessischen Beamtengesetzes per Bescheid abgelehnt.

Glaubensfreiheit beim Tragen religiöser Symbole in behördeninterner Tätigkeit
S gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an und ist der insgeheime Star-Beamte der Behörde B, denn er bearbeitet Akten in Rekordgeschwindigkeit und ist allseits beliebt. Da S seinen religiös verpflichtenden Turban (dastār) trägt, hat Behördenleiter L ihn in ein Kellerbüro verbannt. Schließlich entlässt L den S wegen seines Turbans.