Öffentliches Recht

Grundrechte

Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)

Staatliches Informationshandeln III: Staatliche Finanzierung

Staatliches Informationshandeln III: Staatliche Finanzierung

19. Februar 2025

2 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Aufklärungsverein A leistet kritische Informationsarbeit zu sogenannten „neuen Religiösen Bewegungen“, darunter die Osho-Bewegung e.V. (O) und erhält dafür jährlich EUR 50.000 staatlicher Gelder. O sieht in der Finanzierung von A einen Eingriff in seine Glaubensfreiheit.

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Einordnung des Falls

Staatliches Informationshandeln III: Staatliche Finanzierung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O steht als juristischer Person kein Schutz durch die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zu.

Nein, das ist nicht der Fall!

Träger der Glaubensfreiheit als sogenanntes „Jedermann-Grundrecht“ sind alle natürlichen Personen. Auch juristische Personen können Träger der Glaubensfreiheit sein, soweit diese ihrem Wesen nach auf die juristische Person anwendbar ist (Art. 19 Abs. 3). Laut BVerfG ist dies der Fall bei „Religionsgesellschaften und anderen juristischen Personen, deren Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist“ (sog. korporative Glaubensfreiheit). Die Osho-Bewegung als eingetragener Verein kann sich auch als juristische Person auf den Schutz der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) stützen, da O sich der gemeinschaftlichen Pflege der eigenen Religion widmet.
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2. Stellt die staatliche Finanzierung von A einen Eingriff in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit der Osho-Bewegung dar?

Ja, in der Tat!

In den Schutzbereich der Glaubensfreiheit wird nach dem modernen Eingriffsbegriff eingegriffen, wenn der Staat eine der geschützten Verhaltensweisen in irgendeiner Weise regelt oder faktisch behindert. Darunter fallen auch schlichtes Verwaltungshandeln und mittelbar-faktische Eingriffe. Die staatliche Finanzierung von A führt für die Osho-Bewegung mittelbar-faktisch dazu, dass ihre Ausbreitung behindert und ihre Rolle insgesamt geschwächt wird. Die staatliche Finanzierung verfolgt diesen Zweck zielgerichtet, sodass diese einen Eingriff in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit der Osho-Bewegung darstellt. Rechtswidrig ist eine solch gezielte staatliche Beeinträchtigung dann, wenn sie nicht auf eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann. An einer solchen Ermächtigungsgrundlage fehlte es hier nach Ansicht des BVerwG.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

14.1.2025, 23:22:13

Ist die Finanzierung des Vereins noch unter den Begriff des schlichten Verwaltungshandelns zu fassen?

SM2206

SM2206

6.2.2025, 04:39:55

"

Schlichtes Verwaltungshandeln

" soll einfach zum Ausdruck bringen, dass der Staat nicht rechtsförmlich (Gesetz, Verwaltungsakt,

Urteil

usw.), sondern durch

Realakt

handelt. Der Begriff spielt eher im Verwaltungsrecht eine Rolle. Im Kontext des Grundrechtseingriffs ist entscheidend, dass es bei schlichtem Verwaltungshandeln in diesem Sinne an der Rechtsförmlichkeit als einem der Merkmale des klassischen

Eingriffsbegriff

s fehlt. Ob Finanzierung eines Vereins durch

Realakt

oder durch Rechtsakt erfolgt, hängt vom

Einzelfall

ab denke ich. Mein Bauchgefühl sagt mir, dass zumindest die Auszahlung wohl eher

Realakt

sein wird, irgendwo wird aber sicher auch ein Verwaltungsakt eine Rolle spielen. Leider bin ich im Verwaltungsrecht nicht mehr so ganz firm. Vielleicht konnte ich aber trotzdem helfen. LG


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