Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Kopftuch 1: Sachbearbeiterin in Behörde mit Auftreten nach Außen
Kopftuch 1: Sachbearbeiterin in Behörde mit Auftreten nach Außen
6. Juli 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Muslimin M arbeitet seit Jahren ohne negative Vorkommnisse als Sachbearbeiterin in der Verwaltung der hessischen Stadt S und tritt dabei nach außen auf. Nach einem Vorgesetztenwechsel beantragt sie, ihr Kopftuch weiterhin im Dienst tragen zu dürfen. Der Antrag wird mit Verweis auf § 45 des Hessischen Beamtengesetzes per Bescheid abgelehnt.
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Einordnung des Falls
Kopftuch 1: Sachbearbeiterin in Behörde mit Auftreten nach Außen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Dass M ihr Kopftuch sowohl privat als auch am Arbeitsplatz tragen möchte, fällt in den Schutzbereich ihrer Glaubensfreiheit.
Ja!
2. Die Ablehnung von Ms Antrag per Bescheid ist ein Realakt und kann daher nur unter den modernen Eingriffsbegriff subsumiert werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Glaubensfreiheit der M ist durch konkurrierendes Verfassungsrecht einschränkbar. Diese Einschränkung muss jedoch auf Grundlage eines formellen Gesetzes erfolgen.
Ja, in der Tat!
4. Zur Rechtfertigung des Eingriffs kommen als widerstreitende Schutzgüter die negative Glaubensfreiheit von Ms Kunden sowie das staatliche Neutralitätsgebot in Betracht.
Ja!
5. Im Rahmen der Rechtfertigung eines Eingriffs in die Glaubensfreiheit hat das abstrakt gewichtigere Schutzgut ohne Abwägung im Einzelfall stets Vorrang.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Der Eingriff in Ms Glaubensfreiheit ist nach eingehender Abwägung der Positionen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Ja, in der Tat!
7. Ein Anspruch auf Erlass eines positiven Bescheids durch die Behörde ergibt sich für M aus ihrer Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG).
Ja!
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