Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Klageänderung

Rubrum, Tenor und Tatbestand bei gewillkürter Parteiänderung – Kostenbeschluss gegenüber altem Beklagten vorhanden

Rubrum, Tenor und Tatbestand bei gewillkürter Parteiänderung – Kostenbeschluss gegenüber altem Beklagten vorhanden

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K hat E auf Zahlung von €800 verklagt. Noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung beantragt er einen Beklagtenwechsel. Statt E soll F Beklagter sein. E ist damit nicht einverstanden, F jedoch schon. Bezüglich Es Kosten ergeht ein Kostenbeschluss. F wird antragsgemäß verurteilt. ‌

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Einordnung des Falls

Rubrum, Tenor und Tatbestand bei gewillkürter Parteiänderung – Kostenbeschluss gegenüber altem Beklagten vorhanden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Rubrum sind E und F als Beklagte aufzuführen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Beklagtenwechsel vor Beginn der mündlichen Verhandlung bedarf nicht der Einwilligung des Beklagten (§ 269 Abs. 1 ZPO analog). Wenn der Kläger einen Beklagtenwechsel beantragt, scheidet der alte Beklagte vielmehr ohne eigenes Zutun aus dem Prozess aus. Ist darüber hinaus in Bezug auf den alten Beklagten auch schon ein Kostenbeschluss ergangen, ist er auch im Rubrum nicht mehr aufzuführen. K hat den Beklagtenwechsel noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung beantragt, sodass E auch ohne eigenes Zutun aus dem Prozess ausscheidet. Da in Bezug auf E zudem bereits ein Kostenbeschluss ergangen ist, ist er auch nicht mehr im Rubrum des Urteils aufzuführen.
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2. Der Hauptsachetenor lautet: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger €800 zu zahlen.“

Ja!

Sofern der alte Beklagte bei einem Beklagtenwechsel nicht mehr im Rubrum aufzuführen ist, verbleibt dort auf Beklagtenseite nur noch der neue Beklagte. Als einziger Beklagter wird er in seiner Parteirolle nicht nummeriert, sondern vielmehr nur als „- Beklagter -“ bezeichnet. Diese Bezeichnung setzt sich auch im Tenor des Urteils fort. E ist nicht mehr im Rubrum des Urteils aufzuführen. Einziger Beklagter ist damit F, der im Rubrum und im Tenor nur noch als „Beklagter“ zu bezeichnen ist.

3. Die Kostenentscheidung lautet: „Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.“

Genau, so ist das!

Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits. Bei Klagerücknahme trägt nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO grundsätzlich der Kläger die Kosten des Rechtsstreits und nach § 269 Abs. 4 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht hierüber durch Beschluss. Nur wenn noch kein separater Kostenbeschluss beim Parteiwechsel ergangen ist, ist über die Kosten im Rahmen der Kostenentscheidung des Endurteils entschieden. Da F antragsgemäß verurteilt wurde, muss er die Kosten des Rechtsstreits tragen. Da in Bezug auf E bereits ein Kostenbeschluss ergangen ist, muss über die Kosten der gegenüber ihm erfolgten Klagerücknahme nicht mehr im Urteil entschieden werden.

4. Das Urteil ist für K nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache €1.250 nicht übersteigt oder wenn nur die Kosten vollstreckbar sind und diese €1.500 nicht übersteigen (§ 708 Nr. 11 ZPO). F wurde zur Zahlung von €800 verurteilt, was unterhalb der Wertgrenze des § 708 Nr. 11 ZPO liegt. „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“

5. Der alte Beklagte wird im Tatbestand nicht mehr erwähnt.

Ja!

Sofern der alte Beklagte aufgrund eines Beklagtenwechsels aus dem Prozess ausscheidet und in Bezug auf ihn auch schon ein Kostenbeschluss ergangen ist, betrifft das den Prozess abschließende Urteil ihn nicht mehr. Dementsprechend taucht er weder in dessen Rubrum, noch in dessen Tatbestand auf. E ist nicht mehr im Rubrum des Urteils aufzuführen. Dementsprechend taucht er auch nicht mehr im Tatbestand des Urteils auf.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

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2.6.2024, 23:28:13

Hi 🙋🏻‍♂️ handelt es sich bei dem Sachverhalt hier um eine Konstellation, mit der man in einer Klausur rechnen muss? Dass sozusagen als Leistung abgefragt wird zu erkennen, dass der ursprüngliche Beklagte in der Akte bereits umfänglich abgefrühstückt wird, weshalb zu diesem in der Lösung kein Wort zu verlieren ist? lg ☺️


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