VA bereits erledigt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hängt an seinem schrottreifen Auto. Da er es immer noch fährt, verbietet ihm die zuständige Behörde das Fahren mit dem Auto. A ist empört und möchte klagen. Am nächsten Tag fällt das Auto auseinander und ist unwiderruflich zerstört.
Diesen Fall lösen 98,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
VA bereits erledigt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn das Verbot des Fahrens mit dem Schrottauto ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.
Genau, so ist das!
3. Die hoheitliche Maßnahme wurde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung erlassen.
Ja, in der Tat!
4. Der Verwaltungsakt hat sich erledigt.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jana-Kristin
8.8.2020, 13:28:28
Man könnte noch dazu schreiben, dass die Erledigung nach 43 II VwVfG („auf andere Weise“) eingetreten ist, indem der Regelungszweck nicht mehr erreicht werden kann.
Eigentum verpflichtet 🏔️
9.8.2020, 21:25:20
Vielen Dank, Jana-Kristin für den super Hinweis! Wir haben das ergänzt!
frausummer
15.6.2021, 14:50:56
Die Zeichnungen im Verwaltungsrecht mit dem Adler sind so gut! Habe gerade richtig lachen müssen😅
Marilena
15.6.2021, 20:41:42
Vielen Dank für das Lob, frausummer! Habe ich unserem großartigen Illustrator Johannes direkt weitergeleitet. ;) Dir einen schönen Abend, liebe Grüße für das Jurafuchs-Team, Marilena
ehemalige:r Nutzer:in
4.1.2024, 12:09:12
Ihr schreibt, dass im Fall der Erledigung eines VA, die FFK einschlägig ist. Der Kläger hat aber doch tatsächlich ein Wahlrecht, ob er in einem solchen Fall seinen
Klageantragin eine FFK umstellt, oder ob er für erledigt erklärt (womit sich sein Antrag, dann in einen Feststellungsantrag ändert). Eine (Assesor)Einheit zu der Erledigung wäre super !
Linne_Karlotta_
23.10.2024, 17:32:58
Hallo ehemalige:r Nutzer:in, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Den Ausbau der Assessor-Inhalte haben wir ganz oben auf unserer Liste, hier muss ich dich allerdings noch um etwas Geduld bitten. Zu Deiner Anmerkung: In der Tat kann der Kläger die Sache auch für erledigt erklären. Dies ist aber i.d.R. kein Prüfungsstoff im ersten Examen, sodass wir unserer Aufgaben hier auf die Möglichkeit der FFK beschränkt haben. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit der Erledigungserklärung nichts daran ändert, dass (auch) die FFK statthaft ist. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team