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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hängt an seinem schrottreifen Auto. Da er es immer noch fährt, verbietet ihm die zuständige Behörde das Fahren mit dem Auto. A ist empört und möchte klagen. Am nächsten Tag fällt das Auto auseinander und ist unwiderruflich zerstört.

Einordnung des Falls

VA bereits erledigt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn das Verbot des Fahrens mit dem Schrottauto ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.

Ja!

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG), der sich noch nicht erledigt hat. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) statthaft.

2. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.

Genau, so ist das!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Laut Sachverhalt hat eine Behörde gehandelt. Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitig diktierende Handeln. Keine hoheitliche Maßnahme liegt vor bei privatrechtlichem Handeln der Behörde und bei Verwaltungsverträgen. Das Verbot des Fahrens ist ein einseitig diktierendes Handeln auf Grundlage des Polizei- und Ordnungsrechts und damit eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

3. Die hoheitliche Maßnahme wurde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung erlassen.

Ja, in der Tat!

Eine hoheitliche Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge unmittelbar herbeizuführen. Ein Verbot ist der Inbegriff einer Regelung, da es auf die Unterlassung eines Handelns - notfalls mit Zwang - gerichtet ist. Die hoheitliche Maßnahme hat Außenwirkung, wenn sie den verwaltungsinternen Bereich verlässt und in die persönlichen Rechte des Bürgers eingreift. Dies ist hier der Fall, weil das Verbot an A adressiert ist. Da sich die Regelung konkret-individuell auf die Situation von A bezieht, ist auch die Regelung eines Einzelfalls gegeben.

4. Der Verwaltungsakt hat sich erledigt.

Ja!

Ein Verwaltungsakt hat sich erledigt, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, insbesondere wenn die von ihm ausgehende tatsächliche oder rechtliche Beschwer nachträglich entfällt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Da das Auto, das Bezugspunkt des Verwaltungsakts (Fahrverbot) war, nicht mehr existiert, kann der Verwaltungsakt keine rechtliche Wirkung mehr erzeugen. Er hat sich somit "auf andere Weise" (§ 43 Abs. 2 VwVfG) erledigt. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) des A ist somit nicht statthaft.

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