Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeine Grundrechtslehren

Fälle mit öffentlichen Unternehmen 100% Beherrschung

Fälle mit öffentlichen Unternehmen 100% Beherrschung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) in K-Stadt wird von der K-Bahn GmbH betrieben. Deren Gesellschaftsanteile liegen zu 100% in der Hand von K-Stadt. Weil die Bundesregierung Zuschüsse zum ÖPNV kürzt, gerät die K-Bahn GmbH in finanzielle Schieflage. Sie will gegen die Kürzung vorgehen und beruft sich dafür auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG).

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Einordnung des Falls

Fälle mit öffentlichen Unternehmen 100% Beherrschung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die K-Bahn GmbH ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

Nein!

Es gibt verschiedene juristische Personen des öffentlichen Rechts, darunter Körperschaften und Anstalten. Während Körperschaften sich durch ihre mitgliedschaftliche Verfasstheit definieren, zeichnen sich Anstalten dadurch aus, dass sie einem bestimmten Zweck gewidmetes Vermögen bündeln und verwalten. Die K-Bahn GmbH ist weder mitgliedschaftlich verfasst, noch bündelt sie einem Zweck gewidmetes Vermögen. Vielmehr ist sie privatrechtlich organisiert als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Eine GmbH ist keine juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern eine juristische Person des Privatrechts.
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2. Die K-Bahn GmbH kann sich als juristische Person des Privatrechts auf die Grundrechte berufen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich grundsätzlich nicht auf die Grundrechte berufen, weil sie als Teil des Staates grundrechtsverpflichtet sind (Konfusionsargument). Demgegenüber können juristische Personen des Privatrechts sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Etwas anderes gilt allerdings für Fälle, in denen sich der Staat zur Erledigung seiner Aufgaben vollständig einer juristischen Person des Privatrechts bedient. Denn hinter dieser juristischen Person des Privatrechts steht trotzdem ausschließlich der Staat selbst. Dieser ist verpflichtet, die Grundrechte zu achten (Art. 1 Abs. 3 GG) und damit grundrechtsverpflichtet. Er kann sich nicht gleichzeitig auch auf die Grundrechte berufen, also grundrechtsberechtigt sein (sog. Konfusionsargument). Und er kann sich seiner Grundrechtsverpflichtung nicht dadurch entledigen, dass er seine Tätigkeit in eine privatrechtliche Gesellschaft auslagert (keine Flucht ins Privatrecht). Die K-Bahn GmbH ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwar als juristische Person des Privatrechts organisiert. Da ihre Anteile jedoch zu 100% in staatlicher Hand liegen, steht trotzdem ausschließlich der Staat selbst hinter der GmbH. Dieser ist grundrechtsverpflichtet und kann laut Konfusionsargument nicht gleichzeitig auch grundrechtsberechtigt sein. Die K-Bahn GmbH kann sich daher nicht auf die Grundrechte berufen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JEN

Jenny

8.8.2024, 18:15:43

nur um sicher zu gehen: eine Mehrheitsbeteiligung des Staates genügt für das

Konfusionsargument

nicht?

Anwalp

Anwalp

31.8.2024, 14:53:15

Es ist keine ausschließliche Beteiligung erforderlich. Es genügt, wenn bereits über 50 % des Anteils in der staatlichen Hand liegen.


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