Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Persönlicher Schutzbereich: Juristische Person des öffentlichen Rechts
Persönlicher Schutzbereich: Juristische Person des öffentlichen Rechts
16. Juli 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (10.667 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Gemeinde G gibt ein monatliches Mitteilungsblatt heraus, in dem sich die Gemeinde zu gemeindlichen Belangen äußert. Blockwart B fürchtet staatliche Propaganda und erwägt juristische Schritte. G meint, auch für sie gelte die Meinungsfreiheit.
Diesen Fall lösen 84,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Juristische Person des öffentlichen Rechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Juristische Personen des Privatrechts können sich in persönlicher Hinsicht auf die Meinungsfreiheit berufen (Art. 5 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 3 GG).
Ja, in der Tat!
2. Gemeinde G ist als Gebietskörperschaft eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Ja!
3. Kann sich Gemeinde G als juristische Person des öffentlichen Rechts auf die Meinungsfreiheit berufen?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ist es G also grundsätzlich verboten, sich öffentlich zu äußern und ein Gemeindeblatt herauszubringen?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
paul1ne
5.7.2025, 22:34:34
Im Maßstab der zweiten Frage muss einmal „besitzen“ gestrichen werden, sonst super Aufgabe, danke!

Linne Hempel
11.7.2025, 15:47:45
Hallo paul1ne, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße,
Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team