Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Persönlicher Schutzbereich: Juristische Person des öffentlichen Rechts
Persönlicher Schutzbereich: Juristische Person des öffentlichen Rechts
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gemeinde G gibt ein monatliches Mitteilungsblatt heraus, in dem sich die Gemeinde zu gemeindlichen Belangen äußert. Blockwart B fürchtet staatliche Propaganda und erwägt juristische Schritte. G meint, auch für sie gelte die Meinungsfreiheit.
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Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Juristische Person des öffentlichen Rechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Juristische Personen des Privatrechts können sich in persönlicher Hinsicht auf die Meinungsfreiheit berufen (Art. 5 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 3 GG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Gemeinde G ist als Gebietskörperschaft eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Ja!
3. Kann sich Gemeinde G als juristische Person des öffentlichen Rechts auf die Meinungsfreiheit berufen?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ist es G also grundsätzlich verboten, sich öffentlich zu äußern und ein Gemeindeblatt herauszubringen?
Nein, das trifft nicht zu!
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