Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Äußerungsbefugnis von Regierungsmitgliedern: Merkel zu Ministerpräsidentenwahl
Äußerungsbefugnis von Regierungsmitgliedern: Merkel zu Ministerpräsidentenwahl
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In Thüringen wählt die CDU mithilfe der Stimmen der AfD (A) den FDP-Mann Kemmerich zum Ministerpräsidenten. Bundeskanzlerin und CDU-Politikerin Angela Merkel (M) äußert sich daraufhin während eines Staatsbesuchs in Südafrika in einer Pressekonferenz negativ über diesen Vorgang. Ihre Äußerung wird auf den Internetseiten der Bundesregierung verbreitet.
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Einordnung des Falls
Äußerungsbefugnis von Regierungsmitgliedern: Merkel zu Ministerpräsidentenwahl
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ms negative Bewertung der Wahl fällt in den sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist ein Jedermann-Grundrecht.
Genau, so ist das!
3. Mitglieder der Bundesregierung in Ausübung ihres Amtes sind auch Grundrechtsträger der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Treten Mitglieder der Bundesregierung jenseits ihres offiziellen Amtes auf, ist der persönliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) eröffnet.
Ja!
5. Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung in amtlicher Funktion stattgefunden hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.
Genau, so ist das!
6. Sprechen die äußeren Umstände hier für einen Amtsbezug der Äußerung?
Ja, in der Tat!
7. M gab ihre Äußerung ab, nachdem sie angekündigt hatte, eine „Vorbemerkung“ machen zu wollen. Folgt daraus, dass der Amtsbezug ihrer Äußerung entfällt?
Nein!
8. M bezieht sich mit ihren Äußerungen auf einen Sachverhalt, für den sie oder die Bundesregierung keine Regelungszuständigkeit besitzt. Schließt das ein Handeln in amtlicher Funktion aus?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Skra8
3.10.2024, 14:31:42
Hallo zusammen, mir ist das bisher bei keiner anderen Aufgabe aufgefallen, aber bei der Frage: "Sprechen die äußeren Umstände hier für einen Amtsbezug der Äußerung?" steht in der Subsumtion, dass für den Amtsbezug unter anderem die Äußerung vor der Flagge der Bundesrepublik Deutschland spricht. Die Information, dass die Äußerung vor der Flagge der Bundesrepublik Deutschland gemacht wurde, ergibt sich jedoch nicht aus dem Sachverhalt, sondern aus der dazugehörigen Karikatur. Daher meine Frage: Werden bei allen Fragen grundsätzlich auch die Informationen aus den Karikaturen herangezogen? Darauf habe ich bisher nicht so geachtet.