Referendariat

Die ZVR-Klausur

Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

Tenor bei erfolgloser Schuldnererinnerung gegen Sachpfändung (Fall)

Tenor bei erfolgloser Schuldnererinnerung gegen Sachpfändung (Fall)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers G führt der Gerichtsvollzieher bei Vollstreckungsschuldner S eine Sachpfändung durch. S legt Vollstreckungserinnerung ein. Die mit der Sache befasste Richterin R hält die Pfändung jedoch für zulässig. ‌

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Einordnung des Falls

Tenor bei erfolgloser Schuldnererinnerung gegen Sachpfändung (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Hauptsachetenor des von R anzufertigenden Erinnerungsbeschlusses muss lauten: „Die Erinnerung des Schuldners wird zurückgewiesen.“

Genau, so ist das!

Eine unzulässige oder unbegründete Vollstreckungserinnerung ist zurückzuweisen. Die mit der Sache befasste Richterin hält die Pfändung für zulässig und somit die Vollstreckungserinnerung für unbegründet. Er muss daher die Vollstreckungserinnerung des S zurückweisen.
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2. Die zu fällende Kostenentscheidung bezieht sich auf die außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 GKG werden Gerichtskosten nur auf Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, welches jedoch keine Kosten für das Erinnerungsverfahren vorsieht. Die zu fällende Kostenentscheidung bezieht sich somit nur auf die außergerichtlichen Kosten. Im Tenor kann einleitend erwähnt werden, dass die Entscheidung gerichtsgebührenfrei ergeht. Die Kostenentscheidung betrifft nur die außergerichtlichen Kosten, da für das Erinnerungsverfahren keine Gerichtskosten anfallen.

3. S muss die außergerichtlichen Kosten tragen.

Ja!

Die zu fällende Kostenentscheidung bezieht sich bei einer Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) nur auf die außergerichtlichen Kosten. Wer diese zu tragen hat, richtet sich jedoch wie üblich nach §§ 91ff. ZPO. Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die (außergerichtlichen) Kosten zu tragen. R wird die Vollstreckungserinnerung des S zurückweisen und S die außergerichtlichen Kosten auferlegen. Formulierungsvorschlag:„Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Vollstreckungsschuldner.“

4. Der Beschluss enthält keinen Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Genau, so ist das!

Urteile sind nach § 704 ZPO nur vollstreckbar sind, wenn sie rechtskräftig sind oder für vorläufig vollstreckbar erklärt wurden. Beschlüsse sind dagegen, sofern sie einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stets vollstreckbar und ergehen daher ohne Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Der von Richterin R anzufertigende Beschluss muss ohne Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergehen. Anders als bei einer erfolgreichen Schuldner- oder Dritterinnerung muss bei einer erfolglosen Schuldner- oder Dritterinnerung die Vollziehung der Erinnerungsentscheidung nicht nach § 570 Abs. 2 ZPO analog bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausgesetzt werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

jomolino

16.9.2024, 17:59:19

Super Kapitel! :) Vielleicht kann man ein Tenor Training mit Foxxy aufbauen? Natürlich nicht nur für Erinnerungsbeschlüsse… :D

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

23.9.2024, 12:23:54

Hallo jomolino , vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


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