Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Tenor bei erfolgloser Schuldnererinnerung gegen Sachpfändung (Fall)
Tenor bei erfolgloser Schuldnererinnerung gegen Sachpfändung (Fall)
5. Juli 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers G führt der Gerichtsvollzieher bei Vollstreckungsschuldner S eine Sachpfändung durch. S legt Vollstreckungserinnerung ein. Die mit der Sache befasste Richterin R hält die Pfändung jedoch für zulässig.
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Einordnung des Falls
Tenor bei erfolgloser Schuldnererinnerung gegen Sachpfändung (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Hauptsachetenor des von R anzufertigenden Erinnerungsbeschlusses muss lauten: „Die Erinnerung des Schuldners wird zurückgewiesen.“
Genau, so ist das!
2. Die zu fällende Kostenentscheidung bezieht sich auf die außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten.
Nein, das trifft nicht zu!
3. S muss die außergerichtlichen Kosten tragen.
Ja!
4. Der Beschluss enthält keinen Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Genau, so ist das!
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