Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Sonstige Schuldverhältnisse
Die besetzte Poolliege als Reisemangel?
Die besetzte Poolliege als Reisemangel?
20. Mai 2025
4 Kommentare
4,7 ★ (21.029 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K bucht bei B Flug und Hotel für eine einwöchige Reise. Am Pool gibt es 500 Liegen. Trotz Verbotsschild werden alle Liegen von Gästen mit Handtüchern ganztägig „geblockt“. Das Hotel duldet dies, obwohl K darauf bereits am dritten Tag hinweist. K will Geld zurück, weil er keine Liege abbekommt.
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Einordnung des Falls
Die besetzte Poolliege als Reisemangel?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat mit B einen Reisevertrag nach § 651a Abs. 2 BGB geschlossen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei Vorhandensein eines Reisemangels tritt die Minderung kraft Gesetzes ein.
Ja, in der Tat!
3. Ein Mangel der Reiseleistung kann nur bestehen, wenn die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung abgeschlossen haben (§ 651i Abs. 2 BGB).
Nein!
4. Bei Vorhandensein von Sonnenliegen ist der Reiseveranstalter auch ohne Beschaffenheitsvereinbarung verpflichtet, jedem Reisenden jederzeit eine Liege zur Verfügung zu stellen.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Ein Reisemangel liegt aber vor, da aufgrund der ausgelegten Handtücher sämtliche Liegen faktisch nicht nutzbar waren (§ 651i Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
6. Da K die ganze Woche keine Liege abbekommen hat, wird der Reisepreis für die ganze Woche gemindert.
Nein!
7. K steht ein Anspruch auf Erstattung des über den geminderten Reisepreis hinaus gezahlten Betrags nach § 651m Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB zu.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ray
3.6.2024, 07:37:47
Hätte K hier auch einen SE gem. § 651n BGB wegen Minderwertes der Reise geltend machen können ? Hätte man dann hier nach § 651n I Nr.2 BGB kurz erwähnen müssen, dass der Reisemangel von den anderen Touristen als Dritte ver
schuldet wurde aber dies für den Reiseveranstalter vermeidbar war?
Vanilla Latte
4.11.2024, 04:36:12
Push
hardymary
6.4.2025, 11:28:22
Im
Mietrechtist die Rückforderung ja auf § 812 I 1 Alt. 1 zu stützen, weil automatisch der Rechtsgrund für die Zeit entfällt. Hier habt ihr das genauso beschrieben, dass es kein
Gestaltungsrechtist, sondern automatisch eintritt. Wieso ist die Rückforderung dann nicht auch auf § 812 zu richten. Nur weil es ausdrücklich in dem § 651m steht? Aber wieso steht es da und wird anders als im
Mietrechtgeregelt?

kithorx
25.4.2025, 20:58:34
Das kann ich spontan auch nicht fundiert beantworten. Die
schuldrechtlichen Regelungen sind lex specialis, schätze ich. Aus... Gründen. Aber womöglich ist
Bereicherungsrechtnoch parallel anwendbar?