Reservierungsgebühren bei Maklerverträgen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und Maklerin M schließen einen Maklervertrag. Ein Jahr später vereinbaren sie eine von M regelmäßig verwendete „Reservierungsvereinbarung“. M verpflichtet sich darin, für K ein Haus einen Monat zu reservieren. Hierfür soll K €4.000 zahlen, die M erfolgsunabhängig erhält. Bei Zustandekommen des Kaufvertrags soll das Geld auf Ms Provision angerechnet werden. Als Ks Finanzierung scheitert, nimmt er vom Kauf Abstand und verlangt das gezahlte Geld zurück.
Einordnung des Falls
Reservierungsgebühren bei Maklerverträgen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K könnte gegen M einen Anspruch auf Rückzahlung der zur Reservierung gezahlten €4.000 aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB haben.
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Ja, in der Tat!
2. M hat durch Zahlung des K die Reservierungsgebühr erlangt.
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Ja!
3. Die Pflicht zur Zahlung einer Reservierungsgebühr an den Makler ist im BGB gesetzlich normiert und bildet daher den Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (§§ 652ff. BGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
4. Handelt es sich bei der Reservierungsvereinbarung um AGB (§ 305 Abs. 1 BGB)?
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Ja, in der Tat!
5. Wenn es sich bei dem Reservierungsvertrag um eine selbstständige Regelung handelt, ist die Reservierungsgebühr als Hauptleistungspflicht der Inhaltskontrolle entzogen (§ 307 Abs. 3 BGB).
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Ja!
6. Weil die Reservierungsvereinbarung erst mehr als ein Jahr nach dem Maklervertrag geschlossen wurde, ist sie keine Nebenabrede zu diesem, sondern stellt einen eigenständigen Vertrag dar.
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Nein, das ist nicht der Fall!
7. In Betracht kommt eine Unwirksamkeit der Reservierungsvereinbarung nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
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Ja, in der Tat!
8. Die Reservierungsvereinbarung ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie K keine ausreichende Gegenleistung bietet.
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9. Die Vereinbarung ist zudem nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie dem gesetzlichen Leitbild der erfolgsabhängigen Maklerprovision widerspricht.
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Genau, so ist das!
10. Es besteht kein Rechtsgrund für die Zahlung des K. K kann die Rückzahlung der €4.000 aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB verlangen.
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Ja, in der Tat!
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Marlene1234
26.8.2023, 09:08:50
Ich verstehe nicht ganz, warum ein Verstoß gegen 307 I 1, II bejaht wird, wenn wir vorher festgestellt haben, dass keine Inhaltskontrolle durchgeführt werden kann.
MonteChristo
26.8.2023, 10:00:57
Nach ständiger Rechtsprechung sind solche Klauseln kontrollfähig, welche die Bedingungen der Leistungserbringung regeln. Eine Inhaltskontrolle könnte demnach nicht durchgeführt werden, wenn die Reservierungsvereinbarung eine selbstständige Regelung darstellen würde, da sie dann die Leistungserbringung unmittelbar regeln würde. Hier handelt es sich jedoch um eine maklerrechtliche Zusatzleistung, die ohne Maklervertrag sinnlos wäre. Daher ist die Reservierungsvereinbarung kontrollfähig, da sie keine selbstständige Regelung darstellt, sondern die Bedingungen der Leistungserbringung regelt.
Antonia99
24.10.2023, 14:46:30
Examenstreffer Niedersachsen Oktober
Nora Mommsen
25.10.2023, 13:44:38
Hallo Antonia99, super - danke dir für den Tipp! Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Jan L
14.2.2024, 22:29:48
Hey, Wäre mega cool, wenn ihr die Normen noch zum Gesetzestext verlinken könntet^^
Lukas_Mengestu
29.4.2024, 10:38:15
Hi Jan, die Normverlinkungen erfolgen bei Bundesgesetzen grundsätzlich automatisch. Wenn dies einmal nicht funktioniert, hilft in der Regel ein Neustart der Aufgabe / der App. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Selma🌻
15.2.2024, 10:53:30
Danke für die tolle Aufbereitung der Fälle! Ich hätte noch ne Frage zu dem Fall: Ich hätte in der Klausur wahrscheinlich wegen dem Vorrang der Vertragsbeziehung erstmal angefangen nen Anspruch aus dem Kaufvertrag i.V.m. der Vereinbarung über die Reservierungsgebühr zu prüfen, das nach der AGB-Kontrolle abgelehnt und dann 812 bejaht. Wäre das auch richtig oder falsch?
Lavendelfee 🪽
4.3.2024, 06:58:27
Frage ich mich auch, hätte ich wohl auch so gemacht..
Charliefux
8.4.2024, 09:32:31
@[Selma🌻](230987) Du musst immer nur das prüfen, was in der Fallfrage verlangt wird. Ist hier nach einem Herausgabeanspruch der Reservierungsgebühr gefragt, hast du nur diese zu prüfen. Einen Kaufvertrag anzuprüfen ernscheint mangels Abschluss eines solchen wenig sinnvoll. Hier wurde lediglich ein Maklervertrag geschlossen. Diesen kannst du dann im „ohne Rechtsgrund“ des § 812 I S.1 Alt.1 prüfen. Dabei gehst du dann darauf ein, ob die Gebühr aus AGB resultiert, oder ob es sich um einen selbstständig, neben dem Maklervertrag abgeschlossenen Vertrag handelt.
Selma🌻
8.4.2024, 20:08:04
Danke für die Antwort! Ich meinte natürlich wenn die Fallfrage entsprechend gestellt ist :) Den Maklervertrag meinte ich auch eigentlich, den hätte ich vorher geprüft. Aber du hast natürlich recht, so rum ist es sinnvoller/richtig!