Landesrecht (im Aufbau)

Bauordnungsrecht Niedersachsen

Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden

Abwandlung 1: Genehmigungspflicht bei Nutzung durch ständig wechselnde Gäste

Abwandlung 1: Genehmigungspflicht bei Nutzung durch ständig wechselnde Gäste

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudentin S bekommt von Papi zur bestandenen Baurechtsklausur eine Eigentumswohnung geschenkt. Für das Haus liegt eine Baugenehmigung zur Wohnnutzung vor. S vermietet die Wohnung an ständig wechselnde Gäste über das Internet. Baubehörde B untersagt die Vermietung an wechselnde Gäste.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Abwandlung 1: Genehmigungspflicht bei Nutzung durch ständig wechselnde Gäste

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wird eine Wohnung zur kurzfristigen Nutzung durch ständig wechselnde Gäste (z.B. Airbnb) vermietet, liegt keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Nutzungsänderung liegt insbesondere vor, wenn die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt. Wird eine Wohnung zur kurzfristigen Nutzung durch ständig wechselnde Gäste vermietet, liegt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Eine Wohnnutzung zeichnet sich unter anderem durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit und die Eigengestaltung der Haushaltsführung aus.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. S hat keine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung beantragt. Damit ist die Nutzungsänderung formell illegal.

Ja, in der Tat!

Formell illegal ist ein Vorhaben, wenn die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Zulassungsbedürftigkeit nicht beachtet worden sind.Die kurzfristige Vermietung an wechselnde Gäste stellt eine Nutzungsänderung zur Wohnnutzung dar. Eine solche Nutzungsänderung ist eine genehmigungsbedürfte Baumaßnahme (§ 2 Abs. 13 NBauO, § 59 Abs. 1 NBauO) einer baulichen Anlage (§ 2 Abs. 1 S. 1 NBauO). Da S hier keine Baugenehmigung für die maßgebliche Nutzungsänderung hat, liegt in formeller Hinsicht ein Widerspruch zum öffentlichen Baurecht vor.

3. Für die Erfüllung des Tatbestandes der Nutzungsuntersagung (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 NBauO) müsste hier nach h.M. auch materielle Illegalität vorliegen.

Nein!

Für den Erlass einer Nutzungsuntersagung genügt nach h.M. die formelle Illegalität. Hintergrund dafür ist, dass die Nutzungsuntersagung nur vorübergehend ist (bis zur Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit), nicht zur Vernichtung eines geschaffenen Vermögensgegenstandes führt und den Bauherren auf das Genehmigungsverfahren verweisen soll.Aufgrund der formellen Illegalität ist der Tatbestand der Nutzungsuntersagung hier schon erfüllt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community