Abwandlung 2: Ermessen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Motorradclub MC betreibt ein Bordell in einem Mischgebiet in Hannover. Die Nutzung des Bordells ist genehmigungsfähig, jedoch existiert eine solche Genehmigung nicht. Baubehörde B untersagt die Nutzung wegen fehlender Genehmigung. MC hält dies für ermessensfehlerhaft.
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Einordnung des Falls
Abwandlung 2: Ermessen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Tatbestand der Nutzungsuntersagung (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 NBauO) ist hier aufgrund der fehlenden Baugenehmigung erfüllt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Nutzungsuntersagung (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 NBauO) muss die Behörde die Nutzung untersagen (gebundene Entscheidung).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Nutzung des Bordells verstößt nicht gegen materielles Baurecht (genehmigungsfähig). Ist die Nutzungsuntersagung (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 NBauO) deswegen unverhältnismäßig?
Nein!
4. Die Nutzungsuntersagung (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 NBauO) der B ist damit rechtmäßig.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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