Ursprüngliche, objektive, kumulative Klagehäufung 1 (bereits für ersten Antrag ist AG zuständig, dann erst am Ende thematisieren) (Fall)


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K wurde bei einem Autounfall verletzt, den B fahrlässig verursacht hat. Er verlangt nun klageweise von B den Ersatz der Heilbehandlungskosten (€1.000) und Schmerzensgeld (€1.000) beim örtlich zuständigen Amtsgericht.

Einordnung des Falls

Ursprüngliche, objektive, kumulative Klagehäufung 1 (bereits für ersten Antrag ist AG zuständig, dann erst am Ende thematisieren) (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klage des K beinhaltet eine objektive Klagehäufung.

Genau, so ist das!

Wenn ein Kläger mehrere prozessuale Ansprüche (= Streitgegenstände) in einer Klage gegen denselben Beklagten geltend macht, wird dies als objektive Klagehäufung bezeichnet. Deren Zulässigkeit richtet sich nach § 260 ZPO. K macht in derselben Klage einen Schadensersatzanspruch (Ersatz der Heilbehandlungskosten) und einen Schmerzensgeldanspruch geltend.

2. Der Zuständigkeitsstreitwert der Klage des K liegt bei €1.000.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei der Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts werden mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche (= objektive Klagehäufung) zusammengerechnet (§ 5 HS 2 ZPO). K macht mehrere Ansprüche in einer Klage geltend. Zur Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts sind die Streitwerte beider Ansprüche zu addieren, sodass der Zuständigkeitsstreitwert bei €2.000 liegt (€1.000 + €1.000 = €2.000).

3. Für die Klage des K sind die Landgerichte sachlich zuständig.

Nein!

Für Streitigkeiten, deren Streitwert €5.000 nicht übersteigt, sind die Amtsgerichte sachlich zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG). Der Zuständigkeitsstreitwert der Klage liegt insgesamt bei €2.000. Damit sind die Amtsgerichte für die Klage sachlich zuständig.

4. Bei einer objektiven Klagehäufung sind die Voraussetzungen des § 260 ZPO grundsätzlich im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Werden mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht und liegen die Voraussetzungen hierfür (§ 260 ZPO) nicht vor, so wird die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern es erfolgt eine Trennung der Prozesse durch das Gericht (§ 145 ZPO). Da also weiterhin ein Sachurteil ergehen kann, handelt es sich bei den Voraussetzungen einer objektiven Klagehäufung grundsätzlich nicht um Sachurteilsvoraussetzungen. Dementsprechend sind sie nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern unter einem gesonderten Prüfungspunkt zwischen Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen. Für die Zulässigkeit der Klage wird regelmäßig der Gliederungspunkt römisch Erstens („I.“) verwendet. Klagehäufungen gehören dementsprechend zum Gliederungspunkt römisch Zweitens („II.“). In diesem Fall wird die Begründetheit, die ohne Klagehäufung unter römisch Zweitens („II.“) geprüft wird, unter römisch Drittens („III.“) geprüft.  ‌

5. Die Voraussetzungen einer objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) sind vorliegend erfüllt.

Ja, in der Tat!

Nach § 260 ZPO ist eine objektive Klagehäufung zulässig, wenn (1) Parteiidentität besteht und für alle Ansprüche (2) das angerufene Gericht zuständig und (3) dieselbe Prozessart zulässig ist. (4) Darüber hinaus darf kein Verbindungsverbot bestehen. Zu 1: Parteiidentität liegt vor, wenn Kläger und Beklagter bei allen Ansprüchen identisch sind. Zu 2: Bei der Zuständigkeit des Gerichts ist sowohl die sachliche, als auch die örtliche Zuständigkeit für die Klage zu prüfen. Zu 3: Mit dem Begriff Prozessart ist die Verfahrensart, nicht jedoch die Klageart gemeint. Zu 4: Verbindungsverbote sind beispielsweise: § 578 Abs. 2 ZPO, § 126 Abs. 2 FamFG, § 179 Abs. 2 FamFG.  Bei beiden Ansprüchen ist K Kläger und B Beklagter. Ferner ist für alle Ansprüche das angerufene Amtsgericht sowohl örtlich, als auch sachlich zuständig und dieselbe Prozessart zulässig. Ein Verbindungsverbot ist nicht ersichtlich.

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