Öffentliches Recht
Grundrechte
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)
Ansprüche aus Rentenversicherung Hinterbliebene
Ansprüche aus Rentenversicherung Hinterbliebene
4. April 2025
3 Kommentare
4,7 ★ (3.740 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F und M haben kürzlich geheiratet. F ist gesetzlich rentenversichert, während M nicht erwerbstätig ist. Aus den Nachrichten erfahren sie, dass der Gesetzgeber die Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung streichen will.
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Einordnung des Falls
Ansprüche aus Rentenversicherung Hinterbliebene
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Leistungen des Staats an den Bürger können von der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) erfasst sein.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist nach diesem Grundsatz auch die Hinterbliebenenrente von der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) erfasst?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Paul Hendewerk
24.1.2025, 17:28:35
Ich verstehe die "Sonderbehandlung" öffentlich-rechtlicher Ansprüche nicht. Dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff nach Art. 14 I 1 GG sind nach meinem Verständnis alle g
esicherten vermögenswerten Rechtspositionen des Grundrechtsträgers zuzuordnen. Dabei ist sowohl der Bestand als auch die Nutzung der jeweiligen Rechte geschützt. Öffentlich-rechtliche Ansprüche will das BVerfG jedoch nur dann dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff aus Art. 14 I 1 GG zuornden, wenn die folgenden zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Öffentlich-rechtlicher Anspruch hat den Charakter eines Ausschließlichkeitsrechts, (2) beruht auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Rechtsträgers und (3) dient seiner Existenzsicherung. Was ist der Grund für diese zusätzlichen Voraussetzungen hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Ansprüche?
Dominikpolitics
3.2.2025, 15:37:19
Ich glaube die Antwort liegt darin verborgen, dass wie schon bereits in diesem Kapitel aufgegriffen, ein Eigentumsschutz (!) nicht uferlos sein kann. Wurden eigene Beiträge geleistet, so ist diese Leistung vergleichbar mit Anlagevermögen, ein Ausschließlichkeitsrecht besteht. Bloße öffentlich-rechtliche Ansprüche sind demgegenüber nicht vergleichbar und begründen daher kein Ausschließlichkeitsrecht. Kurz gesagt: Wirtschaftlich hast du durch deine gezahlten Beiträge also einen Vermögenswert geschaffen, der schützenswert ist.
SM2206
7.2.2025, 06:56:59
Das sind hanfeste rechts- und fiskalpolitische Erwägungen die hinter dieser Einschränkung stehen. Indem man solche Positionen wie die Hinterbliebenenrente dem Schutzbereich entzieht, kann man so etwas auch wesentlich leichter wieder abschaffen. Das schont den Haushalt in klammen Zeiten und belässt dem Gesetzgeber weitreichende Gestaltungsspielräume.