Öffentliches Recht

Grundrechte

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)

Ansprüche aus Rentenversicherung Hinterbliebene

Ansprüche aus Rentenversicherung Hinterbliebene

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F und M haben kürzlich geheiratet. F ist gesetzlich rentenversichert, während M nicht erwerbstätig ist. Aus den Nachrichten erfahren sie, dass der Gesetzgeber die Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung streichen will. ‌

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Einordnung des Falls

Ansprüche aus Rentenversicherung Hinterbliebene

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Leistungen des Staats an den Bürger können von der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) erfasst sein.

Ja!

Geschützt werden subjektiv-öffentliche Rechte, wenn sie dem Berechtigten ausschließlich zugeordnet und zu seinem persönlichen Nutzen bestimmt sind. Zudem muss der Anspruch durch nicht unerheblich Eigenleistung erworben worden sein. ‌
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2. Ist nach diesem Grundsatz auch die Hinterbliebenenrente von der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) erfasst?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Leistungsansprüche aus der Hinterbliebenenrente erstarken nicht mit Ablauf der Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalls zum Vollrecht. Sie stehen vielmehr unter der weiteren Voraussetzung, dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt noch wirksam verheiratet ist. Es besteht also nur die bloße Aussicht auf die Leistung, die mit der Auflösung der Ehe oder dem Vorversterben des Partners entfällt. Auch wird die Hinterbliebenenrente ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt. Denn auch wer keine unterhaltsberechtigten Angehörigen hat, zahlt gleiche Beiträge. Die Hinterbliebenenrente ist somit nicht vom sachlichen Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst, sodass sich M nicht auf eine entsprechende Verletzung berufen kann.
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