Öffentliches Recht

Grundrechte

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)

Ansprüche aus Rentenversicherung Hinterbliebene

Ansprüche aus Rentenversicherung Hinterbliebene

4. April 2025

3 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F und M haben kürzlich geheiratet. F ist gesetzlich rentenversichert, während M nicht erwerbstätig ist. Aus den Nachrichten erfahren sie, dass der Gesetzgeber die Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung streichen will. ‌

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Einordnung des Falls

Ansprüche aus Rentenversicherung Hinterbliebene

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Leistungen des Staats an den Bürger können von der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) erfasst sein.

Ja!

Geschützt werden subjektiv-öffentliche Rechte, wenn sie dem Berechtigten ausschließlich zugeordnet und zu seinem persönlichen Nutzen bestimmt sind. Zudem muss der Anspruch durch nicht unerheblich Eigenleistung erworben worden sein. ‌
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2. Ist nach diesem Grundsatz auch die Hinterbliebenenrente von der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) erfasst?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Leistungsansprüche aus der Hinterbliebenenrente erstarken nicht mit Ablauf der Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalls zum Vollrecht. Sie stehen vielmehr unter der weiteren Voraussetzung, dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt noch wirksam verheiratet ist. Es besteht also nur die bloße Aussicht auf die Leistung, die mit der Auflösung der Ehe oder dem Vorversterben des Partners entfällt. Auch wird die Hinterbliebenenrente ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt. Denn auch wer keine unterhaltsberechtigten Angehörigen hat, zahlt gleiche Beiträge. Die Hinterbliebenenrente ist somit nicht vom sachlichen Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst, sodass sich M nicht auf eine entsprechende Verletzung berufen kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PAUHE

Paul Hendewerk

24.1.2025, 17:28:35

Ich verstehe die "Sonderbehandlung" öffentlich-rechtlicher Ansprüche nicht. Dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff nach Art. 14 I 1 GG sind nach meinem Verständnis alle g

esi

cherten vermögenswerten Rechtspositionen des Grundrechtsträgers zuzuordnen. Dabei ist sowohl der Bestand als auch die Nutzung der jeweiligen Rechte geschützt. Öffentlich-rechtliche Ansprüche will das BVerfG jedoch nur dann dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff aus Art. 14 I 1 GG zuornden, wenn die folgenden zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Öffentlich-rechtlicher Anspruch hat den Charakter eines Ausschließlichkeitsrechts, (2) beruht auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Rechtsträgers und (3) dient seiner Existenzsicherung. Was ist der Grund für diese zusätzlichen Voraussetzungen hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Ansprüche?

DO

Dominikpolitics

3.2.2025, 15:37:19

Ich glaube die Antwort liegt darin verborgen, dass wie schon bereits in diesem Kapitel aufgegriffen, ein Eigentumsschutz (!) nicht uferlos sein kann. Wurden eigene Beiträge geleistet, so ist diese Leistung vergleichbar mit Anlagevermögen, ein Ausschließlichkeitsrecht besteht. Bloße öffentlich-rechtliche Ansprüche sind demgegenüber nicht vergleichbar und begründen daher kein Ausschließlichkeitsrecht. Kurz gesagt: Wirtschaftlich hast du durch deine gezahlten Beiträge also einen Vermögenswert geschaffen, der schützenswert ist.

SM2206

SM2206

7.2.2025, 06:56:59

Das sind hanfeste rechts- und fiskalpolitische Erwägungen die hinter dieser Einschränkung stehen. Indem man solche Positionen wie die Hinterbliebenenrente dem Schutzbereich entzieht, kann man so etwas auch wesentlich leichter wieder abschaffen. Das schont den Haushalt in klammen Zeiten und belässt dem Gesetzgeber weitreichende Gestaltungsspielräume.


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