Unzuständigkeit des Gerichts, § 338 Nr. 4 StPO - Grundfall

20. Oktober 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A lauert B auf dessen Abendspaziergang auf und sticht den unbekümmerten B hinterrücks nieder. B verstirbt. Im Prozess vor der großen Strafkammer rügt A rechtzeitig, aber erfolglos, das Schwurgericht sei zuständig. A wird wegen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt.

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