Unzuständigkeit des Gerichts, § 338 Nr. 4 StPO - Grundfall

15. August 2025

9 Kommentare

4,8(6.487 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A lauert B auf dessen Abendspaziergang auf und sticht den unbekümmerten B hinterrücks nieder. B verstirbt. Im Prozess vor der großen Strafkammer rügt A rechtzeitig, aber erfolglos, das Schwurgericht sei zuständig. A wird wegen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs
Teste dein Wissen zu Die Revisionsklausur im Assessorexamen in 5min
Du hast Dich bereits bei Jurafuchs registriert? Hier einloggen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Weitere für Dich ausgewählte Fälle

Jurafuchs

Unzuständigkeit des Gerichts, § 338 Nr. 4 StPO - Präklusion nach § 6a StPO

A wird wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) vor der großen Strafkammer verurteilt. In der Revision macht er geltend, dass er die Unzuständigkeit der allgemeinen Strafkammer bereits zu Beginn des Prozesses gerügt habe. Das Protokoll schweigt hierzu.

Fall lesen

Jurafuchs

Zuständigkeit der Jugendgerichte

Der zur Tatzeit 19-jährige A, der mittlerweile 23 ist, wird wegen Mordes vor dem Schwurgericht verurteilt. Er geht in Revision, weil er meint, der Fall hätte vor der Jugendkammer verhandelt werden müssen. In der Verhandlung hatte er keine Rüge erhoben.

Fall lesen

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen