Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Unzuständigkeit des Gerichts, § 338 Nr. 4 StPO - Grundfall
Unzuständigkeit des Gerichts, § 338 Nr. 4 StPO - Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A lauert B auf dessen Abendspaziergang auf und sticht den unbekümmerten B hinterrücks nieder. B verstirbt. Im Prozess vor der großen Strafkammer rügt A rechtzeitig, aber erfolglos, das Schwurgericht sei zuständig. A wird wegen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt.
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Einordnung des Falls
Unzuständigkeit des Gerichts, § 338 Nr. 4 StPO - Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vorliegend war das Landgericht für die Anklage wegen Mordes (§ 211 StGB) erstinstanzlich zuständig (§ 74 Abs. 1 GVG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt ein Verfahrensfehler vor, weil die große Strafkammer hier nicht als Schwurgericht verhandelte (§§ 74 Abs. 2, 74e GVG).
Ja, in der Tat!
3. Nach § 338 Nr. 4 StPO wird vermutet, dass das Urteil auf der fehlerhaften Zuständigkeitsannahme beruht.
Ja!
4. Das Urteil wird infolge des Fehlers aufgehoben und an eine andere große Strafkammer zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ri
17.3.2024, 15:22:50
Ich verstehe hier die Falllösung nicht oder habe etwas nicht verstanden. § 338 Nr. 4 erfasst, soweit ich weiß nur die Fälle der sachlichen Unzuständigkeit und nicht die der funktionellen oder örtlichen. Bei der Abgrenzung
Schwurgerichtoder große Strafkammer geht es aber um die funktionelle Zuständigkeit und § 338 Nr. 4 wäre meines Erachtens nicht anwendbar, sondern § 337 I, 6a StPO.
ri
17.3.2024, 15:26:09
Nein ok, ich habe es durcheinander gebracht. Die sachliche Zuständigkeit ist bereits Verfahrensvoraussetzung und § 338 Nr. 4 erfasst die örtliche und funktionale Zuständigkeit und gerade nicht die sachliche Zuständigkeit, sorry für die Verwirrung.