Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
Fall, in dem der allg. Handlungsfreiheit neben dem speziellen Freiheitsrecht eine Auffangfunktion zukommt (bei Deutschen-Grundrecht und Nicht-Deutschem Grundrechtsträger)
Fall, in dem der allg. Handlungsfreiheit neben dem speziellen Freiheitsrecht eine Auffangfunktion zukommt (bei Deutschen-Grundrecht und Nicht-Deutschem Grundrechtsträger)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die südafrikanische Staatsbürgerin S ist nach Hamburg gezogen und will dort ihrem Beruf als Psychotherapeutin weiter nachgehen. Hierfür beantragt sie eine Erlaubnis nach dem Psychotherapeutengesetz. In der Durchführungsverordnung zu dem Gesetz wird eine Erlaubniserteilung an Ausländer verboten.
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Einordnung des Falls
Fall, in dem der allg. Handlungsfreiheit neben dem speziellen Freiheitsrecht eine Auffangfunktion zukommt (bei Deutschen-Grundrecht und Nicht-Deutschem Grundrechtsträger)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG umfasst die psychotherapeutische Tätigkeit von S.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs der Berufsfreiheit setzt nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 GG voraus, dass S Deutsche ist.
Genau, so ist das!
3. Wird S durch Verbot der Erlaubniserteilung in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt?
Ja, in der Tat!
4. Kann S den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG in gleicher Weise über die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht beanspruchen?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
rex ipso iure
9.5.2024, 03:38:32
Könnt ihr bitte noch in einem Kasten schreiben was wäre, wenn Sie eine Union Bürgerin wäre? Danke I
Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat
12.5.2024, 14:21:56
Als Unionsbürgerin kann sie sich wegen des Diskriminierungsverbots aus
Art. 18 AEUVwie eine Deutsche auf das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG berufen. Wegen
Art. 18 AEUVist für sie als Unionsbürgerin der persönliche Schutzbereich eröffnet, obwohl sie keine Deutsche ist.
Sassun
16.9.2024, 19:14:27
(a.A. lehnt die Eröffnung des persönlichen Schutzbereiches von Art. 12 GG ab, legt dafür aber den Art. 2 I GG europarechtskonform aus, sodass die Schranken des Art. 12 GG berücksichtigt würden. Im Endeffekt also ein identisches Ergebnis, nur dass andere Normen zu zitieren sind)