Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
Abgrenzung Regelungsbereich und Schutzbereich:
Abgrenzung Regelungsbereich und Schutzbereich:
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Krawallmacher K nimmt mit Hunderten von weiteren Randalierern an einer Demonstration zur Abschaffung des StGB teil, die unfriedlich verläuft. K setzt während des Demonstrationszuges unter anderem parkende Autos in Brand. Die Polizei spricht daraufhin gegenüber K unter anderem einen Platzverweis aus.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Regelungsbereich und Schutzbereich:
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Stellt die von K besuchte Demonstration eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG dar?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wird der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auf friedliche Versammlungen beschränkt?
Ja, in der Tat!
3. Stellt die von K besuchte Demonstration eine unfriedliche Versammlung nach Art. 8 Abs. 1 GG dar?
Ja!
4. Die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG schützt demnach keine unfriedlichen Versammlungen. Wird die von K besuchte Demonstration dennoch vom Regelungsbereich des Art. 8 Abs. 1 GG erfasst?
Genau, so ist das!
5. Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist auch dann gegenüber anderen Freiheitsrechten subsidiär, wenn lediglich der Regelungsbereich des Grundrechts betroffen ist.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Ist die allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG durch den Platzverweis von K betroffen?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hilfloser Melancholiker
3.5.2024, 16:48:17
Ich glaube, bei der vorvorletzten Frage wurden richtig und falsch aus versehen vertauscht... der Schutzbereich von Artikel 8 GG ist ja gerade nicht eröffnet
Kathi
15.5.2024, 17:32:45
Dabei ging es aber um den
Regelungsbereich, der sehr wohl eröffnet ist, wie auch in der Vertiefung ausgeführt wurde.
FalkTG
21.5.2024, 22:39:26
Und was genau ist die Konsequenz, wenn das Verhalten vom
Regelungsbereichaber nicht vom Schutzbereich des Art. 8 GG betroffen ist?
Maximilian Puschmann
23.5.2024, 11:12:12
Hallo
FalkTG, zum einen können dann subsidiäre Grundrechte noch zu prüfen sein, zum anderen kann der Bürger sich nicht auf das Grundrecht berufen, weil der Schutzbereich nicht betroffen ist. Viele Grüße Max – für das Jurafuchs-Team
FalkTG
24.5.2024, 19:20:20
Ja, aber das gilt ja auch wenn der Schutzbereich nicht geöffnet ist.
QuiGonTim
23.6.2024, 13:38:02
Müsste hier nicht vor der allgemeinen Handlungsfreiheit noch die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG geprüft werden? Schließlich umfasst diese auch das Recht, an einem bestimmten Ort zu verweilen, welches durch den
Platzverweiseingeschränkt wird.