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Abgrenzung Regelungsbereich und Schutzbereich:
Krawallmacher K nimmt mit Hunderten von weiteren Randalierern an einer Demonstration zur Abschaffung des StGB teil, die unfriedlich verläuft. K setzt während des Demonstrationszuges unter anderem parkende Autos in Brand. Die Polizei spricht daraufhin gegenüber K unter anderem einen Platzverweis aus.
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Der Reiten im Walde Fall: examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Der Berliner Senat erlässt eine Regelung, nach der Skateboard-Fahren nur noch in Skate-Parks erlaubt, auf öffentlichen Wegen dagegen verboten sein soll. Art. 2 Abs. 1 GG schützt - in gewissen Grenzen - die freie Entfaltung der Persönlichkeit jeder Grundrechtsträgerin. Eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit liegt vor, wenn die untersagte Handlung in den Schutzbereich des Grundrechts fällt. Art. 2 Abs. 1 GG schützt als Auffanggrundrecht jedes beliebige menschliche Tun und Lassen. Die Regelung, wonach Skateboard-Fahren nur noch in Skate-Parks erlaubt, auf öffentlichen Wegen dagegen verboten ist, beeinträchtigt S in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.
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Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG („Reiten im Walde“)
Nach einer Gesetzesänderung ist das Reiten im Walde im Bundesland N nur noch auf hierfür gekennzeichneten Reitwegen erlaubt. Der leidenschaftliche Reiter R kann seine Routen nicht mehr nutzen und fühlt sich durch die Gesetzesänderung in seinen Grundrechten beeinträchtigt.
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Subsidiarität der allgemeinen Handlungsfreiheit gegenüber speziellen Freiheitsrechten (Grundfall)
Demonstrant D erhält auf einer Großdemonstration auf dem Rathausmarkt von der Polizei einen Platzverweis. D ist empört: Es könne doch nicht angehen, dass ihm verboten werde, auf einem öffentlichen Platz „rumzustehen“. D ist Deutscher.