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Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG): 10 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 10 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit bei unfriedlichem Verhalten („Friedlichkeitsvorbehalt“)

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Strafrechtlich verbotenes Verhalten im Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit („Cannabis-Urteil“)

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Maskenpflicht als Gegenstand der allgemeinen Handlungsfreiheit

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Abgrenzung von Regelungsbereich und Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)

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Auffangfunktion der allgemeinen Handlungsfreiheit bei Nichtdeutschen und Deutschen-Grundrechten

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Allgemeine Handlungsfreiheit oder Meinungsfreiheit bei negativer Bewertung auf Portal?

Jurafuchs-Illustration zum Reiten im Walde Fall: Der Berliner Senat erlässt eine Regelung, nach der Skateboard-Fahren nur noch in Skate-Parks erlaubt, auf öffentlichen Wegen dagegen verboten sein soll.
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Der Reiten im Walde Fall: examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Der Berliner Senat erlässt eine Regelung, nach der Skateboard-Fahren nur noch in Skate-Parks erlaubt, auf öffentlichen Wegen dagegen verboten sein soll. Art. 2 Abs. 1 GG schützt - in gewissen Grenzen - die freie Entfaltung der Persönlichkeit jeder Grundrechtsträgerin. Eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit liegt vor, wenn die untersagte Handlung in den Schutzbereich des Grundrechts fällt. Art. 2 Abs. 1 GG schützt als Auffanggrundrecht jedes beliebige menschliche Tun und Lassen. Die Regelung, wonach Skateboard-Fahren nur noch in Skate-Parks erlaubt, auf öffentlichen Wegen dagegen verboten ist, beeinträchtigt S in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.

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Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG („Reiten im Walde“)

Nach einer Gesetzesänderung ist das Reiten im Walde im Bundesland N nur noch auf hierfür gekennzeichneten Reitwegen erlaubt. Der leidenschaftliche Reiter R kann seine Routen nicht mehr nutzen und fühlt sich durch die Gesetzesänderung in seinen Grundrechten beeinträchtigt. ‌

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Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG – Taubenfüttern im Park

Tierliebhaber T füttert bei seinen sonntäglichen Spaziergängen immer die Tauben im Englischen Garten der Stadt M. Der Stadtrat beschließt nun das Taubenfüttern im gesamten Stadtgebiet vollständig zu verbieten. T fühlt sich hierdurch in seinen Grundrechten beeinträchtigt.

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Allgemeine Handlungsfreiheit oder spezielles Freiheitsrecht bei Platzverweis für Demonstrant?