Vertiefung 2: Nur ganz geringfügige bauliche Abweichung

14. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudentin S errichtet einen Swimmingpool im Garten, der die Grenze zum Nachbargrundstück um 25 Zentimeter überschreitet. Der Badespaß findet ein jähes Ende, als Baubehörde B den Abriss des Pools anordnet. S hält die Abrissverfügung wegen der marginalen Überschreitung für unverhältnismäßig.

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Einordnung des Falls

Vertiefung 2: Nur ganz geringfügige bauliche Abweichung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Pool hat ein Beckeninhalt von 80 m³ und ist aufgrund der Grenzüberschreitung nicht genehmigungsfähig. Ist der Tatbestand der Beseitigungsverfügung damit (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 NBauO) erfüllt?

Ja!

Für den Erlass einer Beseitigungsverfügung ist tatbestandlich formelle und materielle Illegalität erforderlich (doppelte Baurechtswidrigkeit). Das Vorhaben darf also weder genehmigt noch in seiner derzeitigen Funktion genehmigungsfähig sein. Bei verfahrensfreien Baumaßnahmen genügt die materielle Illegalität für den Tatbestand der Beseitigungsverfügung.Der Pool ist ausweislich des Sachverhaltes nicht genehmigungsfähig und damit materiell illegal, sodass der Tatbestand der Beseitigungsverfügung erfüllt ist.Wasserbecken mit nicht mehr als 100 m³ Beckeninhalt sind in Niedersachsen verfahrensfrei gemäß § 60 NBauO (Anhang 9.6)
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2. Eine Beseitigungsverfügung kann von vornherein unverhältnismäßig sein, wenn eine Grenzbebauung die zulässigen Maße lediglich geringfügig überschreitet.

Genau, so ist das!

Ausnahmsweise kann bauaufsichtliches Einschreiten dann unverhältnismäßig sein, wenn eine Grenzbebauung die zulässigen Maße lediglich geringfügig überschreitet. Dies ist nur dann der Fall, wenn durch die Überschreitung weder öffentliche noch private nachbarliche Belange ernsthaft berührt werden und der Bauherr aber auf der anderen Seite schwerwiegende Schäden durch den Rückbau erleiden würde. Geringfügig ist eine Überschreitung nur dann, wenn es sich um wenige Zentimeter handelt.Abweichungen in dieser Größenordnung entstehen zum Beispiel durch oberflächliches Ausmessen, unachtsames Schütten der Betonfundamente oder ungenaues Aufmauern. Als Faustformel lässt sich sagen, dass allenfalls die Verfehlung des richtigen Maßes „um einen halben Stein“ tolerabel ist.

3. Die Beseitigungsverfügung bezüglich des Pools ist hier aufgrund der lediglich geringfügigen Überschreitung unverhältnismäßig.

Nein, das trifft nicht zu!

Ausnahmsweise kann bauaufsichtliches Einschreiten dann unverhältnismäßig sein, wenn eine Grenzbebauung die zulässigen Maße lediglich geringfügig überschreitet. Geringfügig ist eine Überschreitung nur dann, wenn es sich um wenige Zentimeter handelt.Die maßgebliche Grenze wurde vorliegend um 25 Zentimeter überschritten, sodass von einer geringfügigen – und ausnahmsweise zu duldenden – Überschreitung nicht mehr die Rede sein kann.
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