Vertiefung 2: Nur ganz geringfügige bauliche Abweichung

19. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Jurastudentin S errichtet einen Swimmingpool im Garten, der die Grenze zum Nachbargrundstück um 25 Zentimeter überschreitet. Der Badespaß findet ein jähes Ende, als Baubehörde B den Abriss des Pools anordnet. S hält die Abrissverfügung wegen der marginalen Überschreitung für unverhältnismäßig.

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