Bescheidungsurteil bei Ermessensmissbrauch
22. Mai 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A wohnt in Köln und will in der Fußgängerzone an einem Verkaufsstand Blumen verkaufen. Sie stellt einen entsprechenden Antrag bei der Behörde. Der Sachbearbeiter S der zuständigen Behörde B kennt A zufälligerweise und lehnt den Antrag ab, weil er A nicht leiden kann.
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Einordnung des Falls
Bescheidungsurteil bei Ermessensmissbrauch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A begehrt beim Verwaltungsgericht die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Ist dafür die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Nutzung der Straße sowie des Gehwegs für Verkaufszwecke ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung (siehe § 14 und § 18 StrWG NRW). Hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Sondernutzung straßenbezogene Belange mit den entgegenstehenden Belangen des Antragstellers abzuwägen?
Ja, in der Tat!
3. Die zuständige Behörde B hat As Antrag abgelehnt, weil S die B nicht leiden kann. Hat B ermessensfehlerfrei gehandelt?
Nein!
4. Die Behörde hat ermessensfehlerhaft gehandelt. Kann das Gericht die Behörde zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis verpflichten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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