Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen

Die ZVR-Klausur

„Verlängerte Drittwiderspruchsklage“

Wer erwirbt zu welchem Zeitpunkt Eigentum am Versteigerungserlös?

Wer erwirbt zu welchem Zeitpunkt Eigentum am Versteigerungserlös?

3. April 2025

1 Kommentar

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Dartspielerin D hat ihrem Freund F ihre Dartscheibe geliehen. Bei der Zwangsvollstreckung des G gegen F wird diese wirksam gepfändet und anschließend versteigert. Der von dem Meistbietenden M gezahlte Erlös wurde bereits an G ausbezahlt.

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Einordnung des Falls

Wer erwirbt zu welchem Zeitpunkt Eigentum am Versteigerungserlös?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D ist der Meinung, die Dartscheibe stünde immer noch in ihrem Eigentum. Stimmt das?

Nein, das ist nicht der Fall!

In der Versteigerung wird dem Meistbietenden, der den Zuschlag erhalten hat (§ 817 Abs. 1 ZPO), die ersteigerte Pfandsache gegen Bezahlung der gebotenen Summe übergeben (§ 817 Abs. 2 ZPO). Nach der gemischten Theorie (h.M. + BGH) erwirbt er hierdurch das Eigentum an der Pfandsache, sofern diese verstrickt ist. Nach der öffentlich-rechtlichen Theorie kommt es zum Eigentumserwerb, wenn ein Pfändungspfandrecht an der Pfandsache besteht, welches jedoch nach dieser Theorie ohnehin mit jeder Verstrickung entsteht. Im Ergebnis kommt es also nach beiden Theorien nur auf die Verstrickung bzw. die Wirksamkeit der Pfändung an. Die Pfändung der Dartscheibe war wirksam, sodass Verstrickung eingetreten ist. Durch die Übergabe der Dartscheibe an M hat dieser somit das Eigentum daran erworben. Sie steht damit nicht mehr in Ds Eigentum.
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2. D ist empört, dass sie „einfach so“ das Eigentum an der Dartscheibe verloren hat. Hat sie stattdessen Eigentum an dem von M gezahlten Erlös?

Nein, das trifft nicht zu!

Durch die Auszahlung des Versteigerungserlöses an den Vollstreckungsgläubiger (sog. Erlösauskehr) erwirbt der Vollstreckungsgläubiger das Eigentum am Erlös (= Eigentumserwerb durch Hoheitsakt nach § 815 Abs. 1 ZPO). Dies gilt unabhängig davon, ob der Vollstreckungsschuldner oder ein Dritter der Eigentümer der gepfändeten Sache war. Der Versteigerungserlös wurde bereits an G ausbezahlt. Dadurch hat G Besitz und Eigentum am Erlös erworben. Der Erlös steht damit nicht in Ds Eigentum.

3. D fragt sich, ob der Erlös zu irgendeinem Zeitpunkt mal in ihrem Eigentum stand. Könnte dies der Fall sein, wenn sich Ds Eigentum an der Dartscheibe (zunächst) an dem Erlös fortsetzt?

Ja!

Zwar erwirbt der Vollstreckungsgläubiger durch die Erlösauskehr das Eigentum am Erlös (§ 815 Abs. 1 ZPO). Es stellt sich jedoch die Frage, ob sich zuvor das (ursprüngliche) Eigentum des Dritten an der versteigerten Sache an dem Erlös fortsetzt. Dafür kann man auf eine Analogie des § 1247 S. 2 BGB zurückgreifen. Der Dritte, der sein ursprüngliches Eigentum an der Pfandsache an den Ersteigerer verloren hat, wird hiernach zunächst Eigentümer des Erlöses. Dieses Eigentum verliert er sodann durch die Erlösauskehr an den Gläubiger (§ 815 Abs. 1 ZPO). Diese „Konstruktion“ spielt für den Anspruch des Dritten aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gegen den Vollstreckungsgläubiger eine wichtige Rolle. Das schauen wir noch genauer an!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Felix Finito

Felix Finito

12.3.2025, 12:30:22

Der Eigentumserwerb am Erlös durch den Gläubiger erfolgt durch staatlichen Hoheitsakt. Bei § 815 Abs. 1 ZPO geht es um den Fall, dass

Geld

(Bar

geld

) des Schuldners gepfändet wurde. Dass ihr darauf abstellt, ist zumindest verwirrend, wenn nicht sogar schlicht falsch.


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