+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ein Dritter, der im Rahmen einer Zwangsverteigerung sein ursprüngliches Eigentum an der Pfandsache an den Ersteigerer verloren hat, wird nach § 1247 S. 2 BGB analog zunächst Eigentümer des Erlöses. Schauen wir uns diese Vorschrift noch einmal genauer an!
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Einordnung des Falls
Vertiefung: Analoge Anwendung § 1247 S. 2 BGB bei öffentlicher Versteigerung der Pfandsache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 1247 S. 2 BGB ist nur auf das vertragliche Pfandrecht direkt anwendbar.
Genau, so ist das!
Die §§ 1204ff. BGB regeln das vertragliche Pfandrecht (= Faustpfandrecht). Dementsprechend betrifft auch § 1247 BGB das vertragliche Pfandrecht.
§ 1247 BGB enthält zwei Regelungen: § 1247 S. 1 BGB legt fest, wem der Erlös für eine Pfandsache schuldrechtlich gebührt: Dem Pfandgläubiger. § 1247 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Ersteher der Pfandsache dem Pfandgläubiger das Eigentum am Pfanderlös nach § 929 BGB übertägt.
§ 1247 S. 2 BGB regelt den Fall, dass dem Pfandgläubiger der Erlös an der Pfandsache nicht (vollständig) zusteht. In diesem Fall erwirbt der Eigentümer der Pfandsache Eigentum am Erlös. § 1247 S. 2 BGB ist lex specialis zu § 929 BGB.
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2. § 1247 S. 2 BGB regelt den Eigentumserwerb am Erlös, soweit der Pfandgläubiger keinen Anspruch auf den Erlös hat.
Ja, in der Tat!
§ 1247 BGB regelt die Eigentumslage am Erlös nach Pfandverkauf: „Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.“ Der Ersteigerer zahlt den Erlös an den Versteigerer, der als Vertreter des Pfandgläubigers fungiert. Nach § 1247 S. 1 BGB erwirbt der Pfandgläubiger hierdurch das Eigentum am Erlös (§§ 929ff. BGB), sofern er ihm zusteht („gebührt“), das heißt sofern er ein Pfandrecht hat und der Erlös die gesicherte Forderung nicht übersteigt. Sofern er ihm nicht zusteht, wird nach § 1247 S. 2 BGB der ursprüngliche Eigentümer der Pfandsache per dinglicher Surrogation der Eigentümer des Erlöses.
In der Zwangsvollstreckung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger dagegen erst mit der Erlösauskehr hoheitlich das Eigentum am Erlös (§ 815 Abs. 1 ZPO).
3. Die ZPO enthält keine mit § 1247 S. 2 BGB vergleichbare Regelung, die das Dritteigentum an der versteigerten Sache schützt. Könnte darin eine planwidrige Regelungslücke bestehen?
Ja!
Nach § 1247 S. 2 BGB wird der ursprüngliche Eigentümer der Pfandsache per dinglicher Surrogation der Eigentümer des Erlöses, sofern dieser dem Pfandgläubiger nicht zusteht. Die Norm dient damit dem Schutz des ursprünglichen Eigentümers der Pfandsache. Eine vergleichbare Regelung gibt es beim Pfändungspfandrecht nicht. Vielmehr erwirbt der Vollstreckungsgläubiger nach § 815 Abs. 1 ZPO hoheitlich das Eigentum am Erlös, unabhängig davon, wer der Eigentümer der gepfändeten Sache war bzw. ob ein Pfändungspfandrecht bestanden hat. Die sich daraus ergebende Schutzlosigkeit des ursprünglichen Eigentümers ist eine Regelungslücke dar, die wohl vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigt war und damit planwidrig ist.
4. Eine Analogie setzt ferner eine vergleichbare Interessenlage voraus. Liegt eine solche vor?
Genau, so ist das!
§ 1247 S. 2 BGB dient dem Schutz des ursprünglichen Eigentümers der Pfandsache. Die Norm greift unter anderem dann ein, wenn der ursprüngliche Eigentümer sein Eigentum durch unbefugte Verpfändung und Versteigerung verloren hat. Die Interessenlage ist hierbei ähnlich wie nach der Pfändung und Versteigerung einer schuldnerfremden Sache in der Zwangsvollstreckung. In beiden Fällen verliert jemand in einer öffentlichen Versteigerung sein Eigentum an einer Sache aufgrund eines vermeintlichen Pfandrechts zur Begleichung einer fremden Forderung. Du musst diese analoge Anwendung in der Klausur nicht so umfangreich darlegen, es reicht, wenn Du sie kennst. Diese Aufgabe soll Dir vor allem dabei helfen, den Sinn der Analogie zu verstehen, damit Du sie dir besser einprägen kannst. Wichtig ist, dass Du dir merkst: Bei der öffentlichen Versteigerung einer Sache, die im Eigentum eines Dritten steht, erwirbt der Dritte nach § 1247 S. 2 BGB analog zunächst einmal Eigentum an dem Erlös, bevor dieser an den Gläubiger ausgekehrt wird (§ 815 Abs. 1 ZPO).