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Die ZVR-Klausur
„Verlängerte Drittwiderspruchsklage“
Vertiefung: Analoge Anwendung § 1247 S. 2 BGB bei öffentlicher Versteigerung der Pfandsache
Vertiefung: Analoge Anwendung § 1247 S. 2 BGB bei öffentlicher Versteigerung der Pfandsache
4. Juli 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Ein Dritter, der im Rahmen einer Zwangsversteigerung sein ursprüngliches Eigentum an der Pfandsache an den Ersteigerer verloren hat, wird nach § 1247 S. 2 BGB analog zunächst Eigentümer des Erlöses. Schauen wir uns diese Vorschrift noch einmal genauer an!
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Einordnung des Falls
Vertiefung: Analoge Anwendung § 1247 S. 2 BGB bei öffentlicher Versteigerung der Pfandsache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 1247 S. 2 BGB ist nur auf das vertragliche Pfandrecht direkt anwendbar.
Genau, so ist das!
2. § 1247 S. 2 BGB regelt den Eigentumserwerb am Erlös, soweit der Pfandgläubiger keinen Anspruch auf den Erlös hat.
Ja, in der Tat!
3. Die ZPO enthält keine mit § 1247 S. 2 BGB vergleichbare Regelung, die das Dritteigentum an der versteigerten Sache schützt. Könnte darin eine planwidrige Regelungslücke bestehen?
Ja!
4. Eine Analogie setzt ferner eine vergleichbare Interessenlage voraus. Liegt eine solche vor?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
sparfüchsin
10.6.2025, 22:08:51
Mir ist es noch nicht so ganz klar. § 1247 S.2 sagt doch eigentlich nur, dass der Teil des Erlöses dem
Schuldner zusteht, der nicht für das Zufall-Bringen/die Erfüllung der Forderung des Gläubigers gebraucht wird. Klar, der Gläubiger soll nicht mehr kriegen aus der Versteigerung als ihm wegen seiner Forderung zusteht. Aber inwiefern ist denn dieser Gedanke auf das gestzliche
Pfandrechtübertragbar? Ich verstehe schon, dadurch dass der Gläubiger die Sache nicht selbst verwertet, sondern das Vollstreckungsorgan dazwischen geschaltet, besteht der Unterschied zum vertraglichen
Pfandrecht. Oder muss man vielmehr annehmen, dass 1247 auch den Fall regelt, dass dem Gläubiger der (gesamte) Erlös nicht zusteht, wenn eine
schuldnerfremde Sache versteigert wurde? Dann soll der
Schuldner den Erlös bekommen? (Und der Dritte muss sich das dann irgendwie vom
Schuldner zurückholen?) Mir leuchtet nur nicht ein, was da der praktische Fall sein soll, denn wenn der
Schuldner und der Gläubiger ein Faust
pfandrechtvereinbaren, warum sollte der
Schuldner eine
schuldnerfremde Sache verpfänden, wenn dadurch nach 1247 s.2 ja der Erlös wieder an den
Schuldner geht? Damit erlischt ja dann die Forderung des Gläubigers nicht.
sparfüchsin
10.6.2025, 22:31:45
Ah, ich glaube es ist so: 1. Fall: vertragliches
Pfandrechta) Erlös ist höher als die gesicherte Forderung -> Gläubiger erwirbt nach 1247 S.1 Eigentum am Erlös in „benötigter“ Höhe / in Höhe der Forderung. Nach 1247 S.2 geht der Rest an denjenigen, der Eigentümer der Pfandsache war. b) wenn hier eine
schuldnerfremde Sache durch den Gläubiger verwertet wurde, dann steht ihm der Erlös nicht zu (Wertung des Gesetzes). Deswegen bekommt der Dritte Eigentum am Erlös nach 1247 S.2. 2. Fall:
Pfändungspfandrechta) Erlös nach Versteigerung ist höher als die titulierte Forderung -> Gläubiger bekommt nach 815 (obwohl ganz anderer Wortlaut) Eigentum am Erlös in benötigter Höhe.
Was mit dem Rest passiert? Unklar mangels gesetzlicher Regelung. b) wenn eine
schuldnerfremde Sache versteigert wurde, steht der Erlös nicht dem Gläubiger zu, weil er dadurch in den Rechtskreis des Dritten eingreift (Dritter hätte aufgrund Eigentum vor Ende der ZV DWK mit Erfolg geltend machen können.) Was dann mit dem Erlös passiert ist ebenso unklar, da 815 eben nur sagt, dass in jedem Fall der Erlös an den Gläubiger geht, auch wenn er ihm eigentlich nicht zusteht (bzw. eigentlich sagt das Gesetz dazu eher gar nichts, weil ja schon 815 nur für gepfändetes
Geldgilt, aber Gesetz hat eben keine Regelung für Pfändung einer Sache+Erlös daraus nach Verateigerung hat und man deswegen 815 nimmt.) Und um hier den Dritten zu schützen, damit der irgendwie an den Erlös kommt, nimmt 1247 S.2 analog.