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Fiktive Schadensabrechnung – Anspruch des Geschädigten auf Ersatz des Unternehmergewinns? (BGH, Urt. v. 26.5.2023 - VI ZR 274/22)

Fiktive Schadensabrechnung – Anspruch des Geschädigten auf Ersatz des Unternehmergewinns? (BGH, Urt. v. 26.5.2023 - VI ZR 274/22)

5. Februar 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ein PKW von K, dem Betreiber einer Kfz-Werkstatt, wird in einem von Fahrzeughalterin F schuldhaft verursachten Unfall beschädigt. K verlangt auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktive Reparaturkosten i.H.v €4.000, wovon 20% Unternehmergewinn sind. Den PKW hat K inzwischen unrepariert verkauft.

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Einordnung des Falls

Fiktive Schadensabrechnung – Anspruch des Geschädigten auf Ersatz des Unternehmergewinns? (BGH, Urt. v. 26.5.2023 - VI ZR 274/22)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat gegen F dem Grunde nach ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG.

Ja, in der Tat!

§ 7 Abs. 1 StVG normiert den Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughalter, der Folgendes voraussetzt: (1) Anspruchsgegner ist Fahrzeughalter (2) Rechtsgutverletzung (3) beim Betrieb eines Kfz (4) kein Ausschluss des Anspruchs nach §§ 7 ff. StVG (5) Anspruchskürzung nach § 17 StVG bei Beteiligung mehrerer Kfz (6) ersatzfähiger Schaden. Ks PKW wurde bei einem Unfall mit F und somit wohl mangels weiterer Angaben „bei Betrieb eines Kfz“ beschädigt. F als Halter ist tauglicher Anspruchsgegner. Ausschluss-/Kürzungsgründe sind nicht ersichtlich. Eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG besteht dem Grunde nach. F haftet dem Grunde nach auch aus § 18 StVG, § 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1 ff. StVO. Da für Fahrer und Halter eines Kfz eine Versicherungspflicht (§ 1 S. 1 PflVG) besteht, haftet auch der gesetzliche Haftpflichtversicherer des F unmittelbar für den Schaden (§ 115 Abs. 1 VVG).
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2. Art und Umfang des Schadensersatzes, den K von F verlangen kann, richten sich nach den §§ 249 ff. BGB.

Ja!

Die §§ 249 ff. BGB finden unabhängig vom Haftungsgrund grundsätzlich auf alle Schadensersatzansprüche Anwendung und normieren Art und Umfang des jeweiligen Schadensersatzanspruchs. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger grundsätzlich den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Grundsatz der Naturalrestitution). Bei Beschädigung eines Kfz kann der Geschädigte also einerseits eine Reparatur vom Schädiger verlangen. Andererseits bildet dabei auch die Beschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs eine Form der Naturalrestitution. Im Fall einer Haftung aus §§ 7, 18 StVG werden die §§ 249 ff. BGB durch §§ 9 ff. StVG modifiziert. Vorliegend sind diese Tatbestände jedoch nicht einschlägig.

3. Statt einer Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) könnte K von F die Zahlung des dazu erforderlichen Geldbetrags verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Nach § 249 Abs. 2 BGB hat der Geschädigte eine Ersetzungsbefugnis. Er kann daher statt einer Naturalrestitution den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Voraussetzung ist, dass wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung (oder Zerstörung) einer Sache Schadensersatz zu leisten ist. Vorliegend geht es um Schadensersatz wegen Beschädigung des Kfz von K und damit wegen der Beschädigung einer Sachen. K könnte also grundsätzlich auch eine Ersetzungsbefugnis ausüben (§ 249 Abs. 2 BGB).

4. Mangels tatsächlicher Reparatur scheitert Ks Anspruch auf Ersatz der veranschlagten Reparaturkosten jedoch gänzlich (§ 249 Abs. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit ist der Geschädigten grundsätzlich frei, den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag tatsächlich zur Reparatur oder anderweitig zu verwenden, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Schadensersatzanspruch des geschädigten Fahrzeugeigentümers besteht also unabhängig davon, ob er das jurafuchs.de/definitionen/jqnv498/fahrzeug-%C2%A7-315b-abs-1-nr-1-stgb" class="underline">Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (RdNr. 11). Obwohl Ks jurafuchs.de/definitionen/jqnv498/fahrzeug-%C2%A7-315b-abs-1-nr-1-stgb" class="underline">Fahrzeug tatsächlich nicht repariert wurde, kann K von F also grundsätzlich Ersatz in Höhe der hypothetischen Reparaturkosten verlangen (fiktive Schadensabrechnung).

5. Im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB werden grundsätzlich nur die erforderlichen Herstellungskosten ersetzt.

Ja!

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist der „erforderliche“ Geldbetrag zu ersetzen (Wirtschaftlichkeitsgebot). Der Geschädigte muss demnach bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten grundsätzlich diejenige wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Der Geschädigte muss aber nicht zugunsten des Schädigers sparen. Es sind alle Aufwendungen nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Auf das Wirtschaftlichkeitsgebot musst Du immer dann eingehen, wenn im Sachverhalt Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Geschädigte „zu viel“ verlangt. In unserem konkreten Fall stellt sich die Frage, ob der „Unternehmergewinn“ ersatzfähig ist.

6. K wäre als Betreiber einer Kfz-Werkstatt zu einer kostengünstigen Eigenreparatur imstande. Könnte dies für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) sprechen?

Genau, so ist das!

Der „Unternehmergewinn“ ist ein Aufschlag der Fremdwerkstatt, der nichts mit den reinen Reparaturkosten zu tun haben. Wenn K die Reparatur selbst vorgenommen hätte, wären diese Kosten also nicht entstanden. Darin liegt der „Knackpunkt“ dieses Falles! Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist der „erforderliche“ Geldbetrag zu ersetzen (Wirtschaftlichkeitsgebot). Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage. BGH: Bei der fiktiven Schadensabrechnung genügt der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Diese Reparaturkosten stehen auch dem Geschädigten zu, der zu einer kostengünstigen Eigenreparatur imstande ist (RdNr. 13). Die von K geforderten € 4.000 sind daher grundsätzlich nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen.

7. Ks Schadensersatzanspruch könnte aber nach § 254 BGB zu kürzen sein. Normiert § 254 Abs. 2 S. 1 BGB für den Geschädigten die Obliegenheit, den Schaden so gering wie möglich zu halten?

Ja, in der Tat!

Nachdem Du festgestellt hast, dass der Unternehmerzuschlag grundsätzlich ein Schadensposten ist, den der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verlangen kann (auch dann, wenn er selber hätte reparieren können), fragst Du dich im zweiten Schritt, ob sich eine Anspruchskürzung aus einer anderen Norm ergeben könnte. Aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ergibt sich eine Obliegenheit zur Schadensminderung durch den Geschädigten, die dann greift, wenn bereits ein Schaden eingetreten ist. Demnach soll der Geschädigte im Rahmen des von einem vernünftigen und sorgfältigen Menschen zu Erwartenden dazu beitragen, dass der Schaden nicht unnötig groß wird und unnötige Kosten vermieden werden. Bei einem Verstoß gegen diese vom BGH sog. Schadensminderungspflicht kann die Höhe des Ersatzanspruch des Geschädigten zu kürzen sein. Trotz der Bezeichnung als Schadensminderungspflicht handelt es sich nicht um eine einklagbare rechtliche Pflicht, sondern lediglich um eine jurafuchs.de/TkvZduWBeQb">Obliegenheit. Der Verstoß gegen eine Obliegenheit führt in der Regel jurafuchs.de/fWodC71BeQb">„nur“ zur Beschränkung oder zum Verlust eigener Rechte.

8. Lässt ein Geschädigter, der selbst einen Reparaturbetrieb führt, das Unfalljurafuchs.de/definitionen/jqnv498/fahrzeug-%C2%A7-315b-abs-1-nr-1-stgb" class="underline">fahrzeug nicht in seiner eigenen Werkstatt reparieren, könnte ein Verstoß gegen § 254 Abs. 2 S. 1 BGB vorliegen.

Ja!

BGH: Ein Geschädigter, der selbst einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Reparaturbetrieb führt, muss sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in seiner eigenen Werkstatt verweisen lassen, wenn sein auf Gewinnerzielung ausgerichteter Betrieb nicht ausgelastet ist und es ihm zumutbar ist, ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur zu nutzen (RdNr. 14). Hier könnte es gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen haben, dass K die Kosten für eine Fremdreparatur verlangt, obwohl er das Auto selbst reparieren hätte können. Hierdurch verlangt er 20% Unternehmergewinn, der bei einer Eigenreparatur nicht anfallen würde. Der Anknüpfungspunkt im Sachverhalt ist derselbe wie i.R.d. Wirtschaflichkeitsgebots. Allerdings musst Du den Sachverhalt jetzt unter einen anderen Maßstab, nämlich den von § 254 Abs. 2 S. 1 BGB, subsumieren.

9. K hat das Auto tatsächlich gar nicht reparieren lassen. Könnte dies dafür sprechen, dass die konkrete Auslastungssituation von Ks Werkstatt i.R.v. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nicht berücksichtigt werden muss?

Genau, so ist das!

Das Revisionsgericht befand es als widersprüchlich, auch bei der fiktiven Abrechnung auf die Auslastungssituation abzustellen, da es mangels tatsächlicher Reparatur darauf gar nicht ankäme. Der BGH hingegen betont, dass es nicht widersprüchlich sei, auch bei der fiktiven Abrechnung die konkrete Auslastungssituation der Werkstatt zu berücksichtigen. Denn ansonsten stünde der Geschädigte bei der fiktiven Schadensabrechnung besser als bei der konkreten. Ziel der fiktiven Schadensabrechnung ist es aber nicht, den Geschädigten wirtschaftlich besser zu stellen als im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung (RdNr. 15).

10. Unterstellt, Ks Werkstatt war nicht durch Fremdaufträge ausgelastet. Kann er nach der Argumentation des BGH auch die 20% Unternehmergewinn von F verlangen (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Zwar hat K dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten für das geschädigte jurafuchs.de/definitionen/jqnv498/fahrzeug-%C2%A7-315b-abs-1-nr-1-stgb" class="underline">Fahrzeug gegen F und die Reparaturkosten in Höhe von € 4.000 inklusive des Unternehmergewinns stellen auch einen ersatzfähigen Schaden dar. Jedoch hat K gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) und muss sich den Unternehmergewinn anspruchsmindernd abziehen lassen, da eine Reparatur in seiner Werkstatt möglich und zumutbar gewesen wäre. Da K im Originalfall nicht zur Auslastungssituation seiner Werkstatt vorgetragen hat, konnte der BGH offen lassen, welches der für die Auslastungssituation des Reparaturbetriebs maßgebliche Zeitraum ist (RdNr. 20). Zur Darlegungs- und Beweislast führt der BGH unter RdNr. 22 aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nocebo

Nocebo

17.1.2025, 14:47:49

Die

Obliegenheit

wird hier teilweise als Pflicht, teilweise als

Obliegenheit

bezeichnet. Nur Letzteres ist richtig und das sollte unbedingt vereinheitlicht werden.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

17.1.2025, 16:48:53

Hey @[Nocebo](222699), danke für Deine Anmerkung. Du hast Recht, dass der Begriff der

Obliegenheit

hier genauer ist. Allerdings verwendet der BGH tatsächlich selbst den Begriff der Schadensminderungspflicht in seiner Entscheidung. Ich habe einen entsprechenden Hinweis zur Begrifflichkeit in den Fall eingebaut. Viele Grüße – Linne, für das

Jurafuchs

-Team

RAMA

rama

18.1.2025, 22:59:36

Ich verstehe nicht ganz, warum hier ein fiktives Abrechnen doch möglich ist. Müsste nicht ein Ausschlussgrund vorliegen, weil im Werkvertragsrecht nicht (mehr) fiktiv abgerechnet werden kann?

EL

Elisa

27.1.2025, 07:38:31

Hi, ihr schreibt zu der ersten Frage, dass F dem Grunde nach aus § 7 I StVG und § 18 StVG neben § 823 I und § 823 II i.V.m. §§ 1 ff. StVO haftet. Das habe ich so verstanden, dass sie nur dem Grunde nach haftet, weil die Versicherung haften würde (?). Dann schreibt ihr aber nicht der nächsten Frage: „Im Fall einer Haftung aus §§ 7, 18 StVG werden die §§ 249 ff. BGB durch §§ 9 ff. StVG modifiziert. Vorliegend sind diese Tatbestände jedoch nicht einschlägig.“ Das verwirrt mich. Sind also die §§ 7, 18 StVG doch nicht anwendbar, oder bezieht sich der Begriff der Tatbestände auf die Modifikationen der §§ 9 ff. StVG? Hab ich das „dem Grund nach“ falsch verstanden? Normalerweise müsste ich diese ganzen Diskussionen ja - wenn einschlägig - im § 7 I StVG durcharbeiten, weil ich den zuerst prüfe und dann in den folgenden Prüfungen nach oben verweisen.

kithorx

kithorx

28.1.2025, 20:55:43

Das "nicht einschlägig" wird sich auf die §§ 9 ff. StVG beziehen, d.h. kein Vorliegen von StVG-Sonderregeln i.R.d. haftungsausfüllenden Tatbestands.

Lena W.

Lena W.

27.1.2025, 08:04:45

ich dachte immer, dass ein Unternehmer, der die Reparatur selbst durchführen würde unf such bei einem Dritten die 20% Gewinn verlangen würde, dies natürlich auch in dem Fall machen kann, wenn er selbst sein eigenes Auto repariert. Schließlich würde ich ansonsten den

Schuld

ner besser stellen, als er stehen würde. Es wsr ja so zu sagen ein Geschenk vom Himmel, dass er gerade einem KFZ Mechaniker mit eigener Werkstatt reingefahren ist und nicht einem anderen und genau aus diesem Grund seinen Anspruch zu körzen finde ich etwas ungerecht.

EL

el_wolterino

27.1.2025, 12:44:58

Das Argument des Himmelsgeschenks lässt sich aber auch drehen: Würde man bei nicht voller Auslastung der Werkstatt die 20 % Prozent Gewinn zusprechen, würde der Unternehmer ja wirtschaftlich davon profitieren, dass ihm jemand auf die Karre fährt. Es lässt sich also sagen: Dann wäre der Unfall für ihn ein Geschenk des Himmels ;)


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